Rn. 65

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wiedergabe auf einem Bildträger ist erforderlich, wenn den aufzubewahrenden Unterlagen eine besondere Beweisfunktion zukommt, mithin bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original verlangt werden muss. Bei der Auslegung des Begriffs "Bildträger" besteht Einigkeit insoweit, als Bildträger Abbilder der Originale darstellen. Welche Speicherverfahren jedoch eine Wiedergabe auf einem Bildträger ermöglichen, ist strittig. Teilweise werden nur Fotografieren, Fotokopieren und Mikroverfilmung als geeignete Verfahren angesehen (vgl. BMF 2000, S. 240). Eine weitergehende Auffassung rechnet hierzu auch elektromagnetische bzw. elektrooptische Methoden (vgl. Krawitz, in: Bonner Handbuch 2002, § 257, Rn. 70; unklar ADS 1995, § 257, Rn. 54, 61). Dieser weiten Auffassung kann nicht gefolgt werden.

 

Rn. 66

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Abbilder sind in wörtlicher Auslegung Medien, die optisch dem Original entsprechen und sich allenfalls im Format (v.a. Verkleinerung) von diesem unterscheiden. Daraus folgt, dass zur Erfassung ihres Informationsgehalts lediglich das menschliche Auge oder optische Hilfsmittel für das Auge (Brille, Lupe, Mikrofilm-Vergrößerungsgerät) benötigt werden. Elektromagnetische und elektrooptische Verfahren hingegen beruhen auf der Umwandlung optischer in elektrische Signale (und umgekehrt) und benötigen zu ihrer Lesbarkeit maschinelle Apparaturen sowie u. U. EDV-Programme. Sie sind deshalb den "anderen Datenträgern" (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 67) zuzurechnen.

Zwank (H. 1984, S. 1246) versteht (in Auslegung des insoweit wortgleichen § 147 AO) unter Bildträgern nur maschinell lesbare Datenträger. Dieser engen Auslegung ist nicht zu folgen. Warum er visuelle Lesbarkeit nicht erfassen will (z. B. Fotokopie, Fotografie), lässt er offen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?