Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 63
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 328 Abs. 2 spricht lediglich von einer von der originalgetreuen Wiedergabe abweichenden Form der Darstellung, ohne dabei zu verdeutlichen, welche Abweichungen in einer solchen modifizierten Wiedergabe zulässig sind. Hieraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass jegliche Modifikation erlaubt ist. Vielmehr sind Abweichungen unzulässig,
- die so weit gehen, dass der dargestellte Abschluss als solcher nicht mehr erkennbar ist, also ein Aliud zum Original entsteht (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 458); so darf bspw. eine alleinige Darstellung einzelner Kennzahlen aus einem JA nicht mit "Jahresabschluss" überschrieben werden (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 153);
- die ein Erkennen der zentralen Aussagen des dargestellten Abschlusses verhindern und damit den Adressaten täuschen (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 328, Rn. 30; MünchKomm. AktG (1973), § 178, Rn. 14). Nicht zulässig i. S. d. § 328 Abs. 2 ist damit bspw. eine im Wortlaut mit dem Original übereinstimmende Angabe eines Bilanzpostens mit einem vom Original abweichenden Wert, sofern die Abweichung nicht allein auf Rundung (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 35) beruht.
Rn. 64
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Innerhalb dieser Grenzen sind nicht nur Kürzungen, Umgruppierungen und Umgliederungen, sondern auch Erweiterungen zulässig. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Gesetzestext nicht wie die § 328 vorausgegangene Norm des § 178 AktG 1965 auf unvollständige Wiedergaben, sondern deutlich allg. auf Wiedergaben "nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form" abstellt. Derartige Erweiterungen müssen auch nicht jeweils gesondert kenntlich gemacht werden, da die Hinweispflicht nach § 328 Abs. 2 Satz 1 (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 66ff.) den Adressaten bereits darüber in Kenntnis setzt, dass die Wiedergabe Passagen enthalten kann, die im (geprüften) Original nicht enthalten sind.
Rn. 65
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zu den zulässigen Abweichungen in einer modifizierten Darstellung des Abschlusses gehören u. a.:
- Darstellung von Bilanz und/oder GuV ohne Anhang,
- Zusammenfassung von Posten in der Bilanz oder GuV,
- Weglassen einzelner Ausführungen oder ganzer Teile des Anhangs,
- Erweiterung des Abschlusses um im Original nicht enthaltene Rechenwerke (z. B. KFR oder Wertschöpfungsrechnung),
- Erweiterung des Anhangs um im Original nicht enthaltene Zusatzangaben,
- Darstellung des Abschlusses in einer anderen Währung (z. B. USD statt EUR).