Rn. 43

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Fraglich ist, ob treuhänderisch gehaltene Anteile dem Treugeber oder dem Treuhänder zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises zugerechnet werden. Diese Frage wird durch § 290 Abs. 3 zum einen für den Fall, dass das MU oder ein TU Treugeber ist, und zum anderen für den Fall, dass ein Konzern-UN als Treuhänder fungiert, geregelt. Für den ersten Fall bestimmt § 290 Abs. 3 Satz 1, dass als Rechte, die einem MU zustehen, auch die einem "Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte" gelten. Daraus folgt, dass Anteile, die für ein Konzern-UN (Treugeber) von einem Treuhänder gehalten werden, dem MU des Konzerns zuzurechnen sind.

Fungiert dagegen ein Konzern-UN als Vollrechtstreuhänder, so wird durch § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bestimmt, dass von der Gesamtzahl der dem MU zugerechneten Rechte die Rechte abzuziehen sind, welche "mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden." Mithin werden die von einem Konzern-UN als Vollrechtstreuhänder gehaltenen Anteile bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises nicht dem MU zugerechnet. Im Fall der Sicherungstreuhand greift § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, nach dem von den Rechten des MU auch die Rechte abzuziehen sind, welche "mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers [(Treugebers), d.Verf.] oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers [(Treugebers), d.Verf.] ausgeübt werden." Somit wird also klargestellt, dass auch die an ein Konzern-UN sicherungsübereigneten Anteile bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises nicht dem MU zugerechnet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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