Rn. 70

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Der Begriff der GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt sowohl gesetzliche als auch außergesetzliche Normen umfasst (vgl. weitergehend Baetge/Kirsch/Thiele, HdR-E, Kap 4; BMF 2014, Rn. 17ff., 36ff.). Hier erlangt insbesondere der Grundsatz der Wahrheit Relevanz. Aus ihm folgt, dass durch das Verfahren der Aufbewahrung sowie dessen Dokumentation und Kontrolle die Beweiskraft der wiedergegebenen Unterlagen sicherzustellen ist. Keine Beweiskraft haben z. B. Entwürfe. Die Dauerhaftigkeit der Aufbewahrung ist zu gewährleisten. Unbeabsichtigte Fehler und bewusste Manipulationen sind zu verhindern. Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht gelöscht werden können bzw. muss es feststellbar sein, wann und von wem Änderungen vorgenommen worden sind (vgl. § 239 Abs. 3). Das Überspielen auf andere Datenträger darf nicht zu Veränderungen der Daten führen. Die Lesbarkeit der Aufbewahrung in einer lebenden Sprache ist zu gewährleisten; Stenogramme sind nicht ausreichend. Biener (H. 1977, S. 532f.) gesteht Tonbändern, Stenogrammen und Manuskripten nur dann eine Dokumentationsfunktion zu, wenn nach der Herstellung des Handelsbriefs die Übereinstimmung auf dem Datenträger, der als Vorlage gedient hat, bestätigt wird. Angesichts des damit verbundenen hohen Fehlerrisikos dürfte eine solche Vorgehensweise i. d. R. nicht GoB-konform sein. Die Grenze der o. g. Anforderungen wird durch die Unwirtschaftlichkeit gebildet (vgl. Krawitz, in: Bonner Handbuch 2002, § 257, Rn. 77). Zu deren Beurteilung ist nicht auf die besondere Ertragssituation des UN abzustellen, sondern ein hinsichtlich aller UN und aller technischen Möglichkeiten abstrahierter Maßstab zugrunde zu legen.

Ihre Konkretisierung erfahren die GoB für die Aufbewahrung auf Datenträgern, neben weiteren fachlichen Verlautbarungen, insbesondere durch die Stellungnahmen des IDW (vgl. IDW RS FAIT 1; IDW FAIT 2; IDW RS FAIT 3), durch die Verwaltungsanweisungen des BMF zur Mikroverfilmung (sog. "Mikrofilm"-Grundsätze, vgl. BdF 1984, S. 1283ff.) sowie genereller Verlautbarungen für den Bereich der DV-gestützten Buchführung in Form der GoBS. Die GoBS enthalten dabei z. T. den Mikrofilm-Grundsätzen analoge Regelungen (z. B. Verfahrensbeschreibung, Ordnungsprinzipien etc.; vgl. hinsichtlich der AP bei Einsatz von Informationstechnologie IDW PS 330).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?