Rn. 634

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen sind aufgrund des § 249 Abs. 1 Satz. 1 grds. voll zu passivieren. Da § 249 erstmals auf GJ anzuwenden war, die nach dem 31.12.1986 begannen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), war z. B. zum Ende eines GJ, das vom 01.10.1986 bis zum 30.09.1987 reichte – auch für eine am 01.09.1987 erteilte Versorgungszusage – noch keine Rückstellung zu bilden, wohl aber im darauffolgenden GJ. Anders war es aber, wenn ein Rumpf-GJ vom 01.01. bis zum 30.09.1987 eingeschoben wurde (vgl. zu den Ausnahmen von der Passivierungspflicht des § 249 Abs. 1 Satz 1 und der Differenzierung zwischen sog. Alt- und Neuzusagen HdR-E, HGB § 249, Rn. 641ff.).

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