Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 728
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 nicht gebildet zu werden, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.1987 erteilt wurde (Altzusage). Dies gilt auch für Erhöhungen von Altzusagen, wenn sie nach dem 31.12.1986 erfolgten.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB müssen KapG aber die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.
Jene Vorschrift wurde durch das BiRiLiG aus dem Jahre 1985 eingeführt. Trotz der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, jene Vorschrift als Übergangsregelung über kurz oder lang auslaufen zu lassen, ist sie im Rahmen des BilMoG noch beibehalten worden. Das Passivierungswahlrecht für Altzusagen mit korrespondierender Anhangangabe gilt also nach dem BilMoG fort. Hierfür mag v.a. die starke Unterbewertung der Altersversorgung von UN des öffentlichen Diensts verantwortlich sein.
Rn. 729
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Art. 28 Abs. 2 gilt trotz seines Wortlautes nicht nur für KapG, sondern auch für Gesellschaften, die ihnen gleichgestellt sind. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 67 Abs. 2 EGHGB, der durch das BilMoG eingeführt wurde. Jener Abs. 2 nennt ausdrücklich die verschiedenen Gesellschaftsformen, die Anhangangaben zu dem Umfang der nicht ausgewiesenen Rückstellungen machen müssen, wenn das UN die Verteilung des positiven Unterschiedsbetrags gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB gewählt hat.
Da jene Vorschrift hinsichtlich der Anhangangabe für die nicht gebildeten Pensionsrückstellungen dem Art. 28 Abs. 2 EGHGB nachgebildet ist, muss davon ausgegangen werden, dass die in Art. 67 Abs. 2 EGHGB ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen entsprechend von Art. 28 Abs. 2 EGHGB betroffen sind. Der Gesetzgeber hat es vermutlich nur versäumt, Art. 28 Abs. 2 EGHGB an die Rechtsformen anzupassen, die Art. 67 Abs. 2 EGHGB aufführt.
Rn. 730
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Bewertung der Unterdeckung von Altzusagen erfolgt nach den Regeln des § 253 Abs. 1f. Allerdings ist im Anhang nur der Betrag anzugeben, der in der Bilanz nicht passiviert wurde. Die Anhangangabe erstreckt sich also auf den Wert der Altzusage am jeweiligen BilSt abzgl. des evtl. in der Bilanz für die Altzusage bereits passivierten Betrags.