Rn. 689

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 16 Abs. 1 BetrAVG regelt die sog. Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für laufende Versorgungsleistungen. Danach muss der Arbeitgeber alle drei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung laufender Versorgungsleistungen, also der Rentenzahlungen, überprüfen und entscheiden, ob er eine Anpassung vornehmen kann. Bei der Anpassungsentscheidung kann der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Bei gewissen Konzernverflechtungen kann es auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter und nicht auf diejenige der Konzerntochter ankommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das TU in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit stark den Weisungen des MU unterworfen ist (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1989, 3 AZR 191/87, DB 1989, S. 1471f. und BAG, Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 727/07, DB 2009, S. 2554ff.). Zudem hat der Arbeitgeber i. R.d. Anpassungsprüfung die Belange der Versorgungsempfänger zu beachten.

Nicht von der Anpassungsprüfungspflicht erfasst werden Versorgungsanwartschaften (vgl. BetrAVG-Komm. (2014/I), § 16, Rn. 24ff). Entsprechendes gilt für Kap.- und Sachleistungen (vgl. BetrAVG-Komm. (2014/I), § 16, Rn. 19, 44).

 

Rn. 690

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Durch das sog. Rentenreformgesetz (RRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I 1997, S. 2998ff.) hat der Gesetzgeber die von der Rspr. entwickelten Grundsätze zur Anpassungsprüfungspflicht präzisiert. So ist nach § 16 Abs. 2 BetrAVG die Verpflichtung aus Abs. 1 erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer AN-Gruppen des UN im Prüfungszeitraum.

Keinerlei Betriebsrentenanpassung ist geboten, wenn die unzureichende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sie nicht zulässt (vgl. hierzu BetrAVG-Komm. (2017/I), § 16, Rn. 158ff.). U.a. kann mangelnde EK-Rentabilität eine Nichtanpassung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99, DB 2001, S. 2255f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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