Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 279
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die FuE-Kosten sind zwar auch explizit in § 255 aufgeführt, aber an dieser Stelle getrennt zu betrachten, da sie in sachlicher Hinsicht keine eigene Kostenart darstellen, sondern sich vielmehr in die jeweiligen EK und GK differenzieren lassen. Im Falle einer selbständigen Aktivierung wird der Höchstumfang der HK voll ausgereizt.
Gemäß des Wortlauts des § 255 Abs. 2a Satz 2f. sind Forschung und Entwicklung folgendermaßen abzugrenzen: "Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grds. keine Aussagen gemacht werden können."
Rn. 280
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für die Bilanzierung dieser Kosten sind folgende Fälle zu unterscheiden:
(1) |
Forschungskosten, d. h. die in der Forschungsphase anfallenden Kosten, dürfen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 nicht einbezogen werden. Diese Aufwendungen weisen keine Beziehung zur aktuellen, sondern allenfalls zur zukünftigen Produktion auf. Sie sind demnach als Aufwendungen einzuordnen, die vor dem Beginn des Zeitraums der Herstellung angefallen sind. "Da über die technische Verwertbarkeit und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten von Entwicklungsarbeiten in der Regel keine genauen Voraussagen gemacht werden können, außerdem durch die Grundlagenforschung wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen, die keine aktivierbaren Werte darstellen, kommt eine Aktivierung auch aus Gründen kaufmännischer Vorsicht nicht in Frage" (Wöhe (1997), S. 402). Aufwendungen für Grundlagenforschung unterliegen daher einem Aktivierungs- und Einbeziehungsverbot. |
(2) |
Gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 können selbst geschaffene immaterielle VG des AV aktiviert werden, wohingegen solche des UV zwingend in der Bilanz angesetzt werden müssen (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 35ff., m. w. N.); ausgenommen von der Aktivierung sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV. I.R.d. Aktivierung sind die anfallenden Entwicklungskosten gemäß § 255 als HK heranzuziehen. |
(3) |
Im Kontext der Herstellung materieller VG anfallende Entwicklungskosten können entweder als Kosten der Auftragsvorbereitung vor der eigentlichen Herstellung (vgl. auch HdR-E, HGB § 255, Rn. 136, 226ff.) zu qualifizieren sein oder als Aufwendungen für die ständige Weiterentwicklung der laufenden Produktion entstehen. Folglich weisen sie eine Beziehung zur aktuellen Produktion auf. Zu dieser Kategorie können auch die unter (2) aufgeführten Kosten zählen, wenn diese nicht aktiviert wurden oder als Werteverzehr des AV eingehen. Die Erweiterung der Wertuntergrenze durch das BilMoG relativiert mithin partiell das Wahlrecht des § 248 Abs. 2, indem die dort genannten Kosten im Falle einer Nicht-Aktivierung dennoch u. U. (teilweise) als produktionsbezogene GK einer Einbeziehungspflicht unterliegen. |
Diese aktivierungspflichtigen Kosten gilt es nachfolgend näher zu untersuchen (vgl. auch HdR-E, HGB § 255, Rn. 281ff.).