Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 764
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Gesetzgeber regelt in § 253 Abs. 1 Satz 3 die Bewertung von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen. Er formuliert folgendermaßen: "Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5. bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt."
Diese Formulierung beinhaltet zugleich die Begriffsbestimmung der wertpapiergebundenen Versorgungszusage. Es geht um Versorgungszusagen, bei denen die Höhe der Versorgungsleistung an die Wertentwicklung von Wertpapieren gebunden ist. Das UN kann, aber muss die nicht Wertpapiere erwerben. Beim Eintritt des Versorgungsfalls wird der Wert des Wertpapiers entweder ausgezahlt, wenn Kap.-Leistungen versprochen sind, oder der Wert wird verrentet, wenn Rentenleistungen zugesagt sind. Daher muss das Wertpapier selbst nicht veräußert werden.
Rn. 765
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Obwohl der Gesetzgeber in § 253 Abs. 1 Satz 3 auf Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5. verweist, also im Prinzip auf langfristig gehaltene Wertpapiere, muss man davon ausgehen, dass nicht nur sie angesprochen sind. Zwar wird es in der Praxis überwiegend um langfristige Wertpapiere gehen. Regelmäßig werden die UN jedoch schon aus Gründen der Sicherheit die Bindung der Versorgung an ein Bündel von Wertpapieren vornehmen. Dies geschieht z. B. innerhalb eines Fonds. In einem Fonds können aber auch kurzfristige Wertpapiere enthalten sein. Auch dann handelt es sich um eine wertpapiergebundene Versorgungszusage i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766 (767)).
Rn. 766
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Wenn die Versorgungszusage ihre Leistungen an die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung bindet, liegt insoweit auch eine wertpapiergebundene Versorgungszusage vor (vgl. Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766 (767, dortige Fn. 9); Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, S. 1605 (1609)). Da Lebensversicherer ihr Deckungsvermögen überwiegend in Wertpapieren anlegen, und da daher die Entwicklung dieser Wertpapiere zumindest indirekt die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung und damit auch die Leistungen aus der Versorgungszusage bestimmen, ist es sachgerecht und mit dem Gesetzeszweck zu begründen, dass auch Rückdeckungsversicherungen den Tatbestand des § 253 Abs. 1 Satz 3 insoweit erfüllen, wie sich die zugesagte Versorgungsleistung nach der Leistung des Versicherers richtet.