Rn. 8
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
In Bezug auf das Verpflichtungsgeschäft, das der Forderungsabtretung zugrunde liegt, unterscheidet man zwischen echtem und unechtem Factoring. Da beim echten Factoring ein Forderungskauf durch den Factor gemäß den §§ 433, 453 BGB vorliegt, stellt diese Art des Factoring wirtschaftlich betrachtet ein Kreditsubstitut dar. Der Factor übernimmt alle in HdR-E, Kap. 8, Rn. 4ff. genannten Funktionen, also insbesondere auch die Delkrederefunktion und damit das Bonitätsrisiko des Abnehmers.
Rn. 9
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Beim unechten Factoring kauft der Factor zwar die Forderungen wie im Fall des echten Factoring i. R.d. vertraglich vereinbarten Grenzen an, bevorschusst die betreffende Forderung und übernimmt die Debitorenverwaltung, er haftet jedoch nicht für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen. Bei einem (Teil-)Ausfall von Forderungen greift der Factor vielmehr wieder auf den Factoring-Kunden zurück. Das Ausfallrisiko wird also weiterhin vom abtretenden UN getragen (vgl. auch IDW RS HFA 8 (2013), Rn. 41). Die Rspr. behandelt diese Art des Factoring daher nicht als Forderungs-(ver-)kauf, zumal die Kundenforderung im Fall der Nichtzahlung auf den Factoring-Kunden rückübertragen wird. Unechtes Factoring stellt nach Ansicht der Rspr. vielmehr ein Kreditgeschäft i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB dar (vgl. bereits BGH-Urteil vom 03.05.1972, VIII ZR 170/71, MDR 1972, S. 686f.; sodann etwa BGH-Urteil vom 19.09.1977, VIII ZR 169/76, DB 1977, S. 2177 (2178); BGH-Urteil vom 14.10.1981, VIII ZR 149/80, NJW 982, S. 164ff., passim), das durch eine (Global-)Zession von Forderungen als Kreditsicherheit abgedeckt ist.
Rn. 10
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Je nach Ausgestaltung des Factoring-Vertrags muss das Bonitätsrisiko als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen echtem und unechtem Factoring nicht zwangsläufig in vollem Umfang bei einem Beteiligten liegen. Vielmehr kommen in praxi auch Vereinbarungen vor, bei denen das Bonitätsrisiko mit der Forderungsabtretung nur teilweise vom Factoring-Kunden auf den Factor übergeht. In solchen Fällen hängt die Frage, wem die Leistungsforderung nach erfolgter Abtretung wirtschaftlich zuzurechnen ist (Factor oder Factoring-Kunde) bzw. ob materiell eher echtes oder nicht doch unechtes Factoring vorliegt, von der konkreten Verteilung des Bonitätsrisikos auf die Beteiligten ab (vgl. dazu HdR-E, Kap. 8, Rn. 45f.).