Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 31d
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
"Produkte" i. S. d. § 277 Abs. 1 (n. F.) sind als "Zusammenfassung von Waren und Erzeugnissen zu verstehen" (BT-Drucks. 18/4050, S. 63). Der Ausweis von "UE" aus Veräußerungsgeschäften wird damit erfordern, dass der veräußerte VG eine gewisse Nähe zum UV aufweist (vgl. BT-Drucks. 18/5256, S. 82). Zudem ließe sich hieraus weiter schlussfolgern, dass "nur" ein Verkauf der selbigen, mithin eine Beschränkung auf VG eines bestimmten Unterpostens des Vorratsvermögens, zu "UE" führen kann. Dies aber wird nicht beabsichtigt sein, zumal durch die Aufhebung der Bezugnahme auf die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und das "typische Leistungsangebot" künftig "UE" und nicht mehr "sonstige betriebliche Erträge›UE" generiert werden (vgl. BT-Drucks. 18/4050, S. 63). Auch nach Ansicht des HFA ist damit keine zwingende Beschränkung auf VG eines bestimmten Unterpostens des Vorratsvermögens verbunden (vgl. IDW 2015, S. 670). Es wird vielmehr zu berücksichtigen sein, ob besagter Verkauf mit einer gewissen Regelmäßigkeit i. R.d. Geschäftstätigkeit des betreffenden UN getätigt wird.
Rn. 31e
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Nicht zu den "UE" gehört auch zukünftig ein Ertrag aus der Veräußerung von Anlagevermögen, so dass Erlöse aus der Veräußerung von VG des AV (auch weiterhin) unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" (im Gewinnfall) bzw. "sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" (im Verlustfall) auszuweisen sind, zumal zugleich die Abgrenzung zu den "a.o." Erträgen/Aufwendungen entfallen ist. Dies dürfte insbesondere Erträge aus der Veräußerung eines Betriebs bzw. Betriebsteils oder einer für die Produktion genutzten Maschine betreffen (vgl. BT-Drucks 18/5256, S. 82).
Rn. 31f
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Wenngleich VG des AV zunächst nicht als "Produkte" zu qualifizieren sind, werden dennoch weitere Differenzierungen erforderlich sein. So führen Erlöse bei UN mit einem "dualen Geschäftsmodell", in dessen Rahmen Produkte bzw. VG nicht nur vermietet oder verleast, sondern auch verkauft werden, zu "UE" (vgl. Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 871; Richter, F. 2015, S. 387; Zwirner, C. 2015, S. 12). Aber auch bei bilanzierenden UN, bei denen regelmäßig im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit VG des AV veräußert werden, sollten diese Erlöse ausnahmsweise den "UE" zugeordnet und betreffende VG trotz ihres Ausweises im AV als "Produkte" klassifiziert werden (vgl. IDW 2015, S. 670). Beispielhaft zu nennen sind hier etwa Leasing- und Immobilien-UN, die ihrerseits Fahrzeuge/Wohnungen über eine gewisse Zeit vermieten und regelmäßig dann nach Ablauf einer bestimmten Zeit verkaufen (vgl. auch Lüngen, L. W./Resing, K. 2017, S. 439 ff.). Die betreffenden VG sind nach der Absicht des UN zunächst dazu "bestimmt [...], dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen" (§ 247 Abs. 2), weshalb es sie dem AV zuzuordnen gilt. Zugleich sind sie aber auch dazu bestimmt, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa wie eine Ware, veräußert zu werden, tragen mithin eine spätere Zuordnung zum UV in sich. Mit der Veräußerung tritt diese Bestimmung dann in den Vordergrund (vgl. Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 871 f.; Winzker, F. 2016, Rn. 59; Richter, F. 2015, S. 387).
Rn. 31g
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Neben dem "Verkauf" führen nach § 277 Abs. 1 auch die "Vermietung und Verpachtung von Produkten" zu "UE". Diese Formulierung erscheint missverständlich. Gemeint ist nach hier vertretener Ansicht vielmehr die Vermietung und Verpachtung als solche, ergo die zugrunde liegende Dienstleistung. Da vermietete und verpachtete VG dem AV zuzuordnen sind, ist der Bezug zum Vorratsvermögen in diesem speziellen Fall nicht zutreffend. I.S.d. Bilanz-R 2013/34/EU sind Vermietung und Verpachtung unter "Dienstleistungen" zu subsumieren, zumal sie lediglich den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen vorsieht (vgl. Art. 2 Nr. 5). Ebenso wie bei Erlösen aus Verkäufen hat der fehlende Bezug auf das typische Leistungsangebot zur Folge, dass der Umsatzausweis aus Vermietung und Verpachtung nicht in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell oder der Branche (z. B. Immobilien-UN, Leasinggesellschaften, Autovermieter etc.) beschränkt wird. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung (z. B. aus der Vermietung von Werkswohnungen oder überschüssiger Maschinenkapazität) sind vielmehr bei allen UN als "UE" und nicht mehr als "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen (vgl. Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2014, S. 1879; Richter, F. 2015, S. 387; Wulf, in: Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 2.4).