Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 32
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Zu den "UE" gemäß § 277 Abs. 1 (a. F.) gehörten nur solche Erlöse, die i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden. Durch die Verwendung des Begriffspaares "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" wurden in einem ersten Schritt nur solche Erlöse als "UE" erfasst, die dem "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" i. S. d. Altfassung des § 275 Abs. 1 Nr. 14 (GKV) bzw. Abs. 2 Nr. 13 (UKV) zuzuordnen waren. Erlöse, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generiert wurden, waren den "a.o. Erträge[n]" i. S. d. Altfassung des § 275 Abs. 1 Nr. 15 (GKV) bzw. Abs. 2 Nr. 14 (UKV) zuzuordnen (vgl. Hüttemann/Meyer, in: Großkomm. HGB 2014, § 277, Rn. 6).
Rn. 33
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit umfasste grds. alle regelmäßig anfallenden Geschäfte (unabhängig davon, ob sie für die Geschäftstätigkeit typisch oder untypisch waren) sowie alle unregelmäßig anfallenden, aber typischen Geschäfte (vgl. Übersicht in HdR-E, HGB § 277, Rn. 31). Die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" eines UN i. S. d. § 277 Abs. 1 hätte dabei etwa aus dem in der Satzung angegebenen "Gegenstand" des betreffenden UN (vgl. hier stellvertretend für die AG § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG) sowie der dort genannten "Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt oder gehandelt" sollen, vermutet werden können. Für die Definition i. R.d. § 277 Abs. 1 (a. F.) konnte jedoch die Satzung nicht maßgebend sein. Hierfür sprach nicht nur der unterschiedliche Wortlaut in § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG ("Gegenstand") bzw. § 277 Abs. 1 ("Geschäftstätigkeit"). Die gesetzliche Festlegung in § 277 Abs. 1 (a. F.) hätte, wäre es anders zu deuten, direkt auf den Inhalt der Satzung eines UN verweisen müssen. Außerdem wären Umsätze und Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach in der Satzung nicht genannt sind, jedoch von betreffendem UN dennoch verkauft wurden, nicht als "UE" auszuweisen gewesen (vgl. ebenso Förschle/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 275, Rn. 49; Hüttemann/Meyer, in: Großkomm. HGB 2014, § 277, Rn. 6). Abgrenzungskriterium für die im Posten "UE" zu zeigenden Erlöse waren damit die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden UN (vgl. § 264 Abs. 2). Da sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitablauf ändern können, galt es die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" jährlich festzulegen.
Rn. 34
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die nicht gewöhnliche Geschäftstätigkeit war dabei gekennzeichnet durch Geschäftsvorfälle, die sowohl untypisch waren als auch unregelmäßig anfielen (vgl. Übersicht in HdR-E, HGB § 277, Rn. 31), d. h., mit deren Wiederholung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. Erträge aus solchen Vorgängen waren insoweit als "a.o. Erträge" auszuweisen. Hierunter zu subsumieren waren etwa:
(1) |
Verkäufe von wesentlichen Betriebsteilen oder Geschäftsbereichen; |
(2) |
Verluste aus größeren Schadensfällen, Katastrophen; |
(3) |
Verluste aufgrund von Enteignungen. |