Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 351
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Wie aus vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, sind nachträgliche HK anzunehmen, sofern
(1) |
eine formale Substanzmehrung an einem vorhandenen VG vorliegt und der Charakter des vorhandenen VG unverändert bleibt; |
(2) |
eine wesentliche materielle Substanzmehrung stattfindet. |
In der Realität lassen sich diese beiden Sachverhalte nicht immer in ihrer isolierten Form feststellen. Häufig finden formale Substanzmehrungen mit materiellen Substanzmehrungen gleichzeitig statt, so bspw. in all den Fällen, in denen mit der formalen Substanzmehrung eine Änderung der Funktion des VG einhergeht. Das gleichzeitige Zusammentreffen beider Kriterien ändert grds. nichts daran, dass die Aufwendungen zu aktivieren sind. Dieses gleichzeitige Auftreten beider Kriterien könnte jedoch als Indiz dafür angesehen werden, dass ein neuer VG geschaffen worden ist, in den der bisherige VG eingegangen ist. Es sollte demnach dieser Tatbestand in solchen Situationen einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Schaffung eines neuen VG erst dann anzunehmen ist, wenn eine Qualitäts- oder Funktionsänderung sowie eine nicht unwesentliche formale Substanzmehrung stattgefunden haben.
Rn. 352
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Folglich ist eine materielle Substanzmehrung auch gegeben, wenn aufgrund der getätigten Aufwendungen der VG eine gänzlich andere Funktion erfüllt. Wird bspw. eine maschinelle Anlage aus dem Produktionsprozess ausgegliedert und als Demonstrationsobjekt, z. B. zum Zweck der Verkaufsförderung, eingesetzt, so gelten sämtliche Aufwendungen, die erforderlich waren, um diese Funktionsänderung zu erreichen, als nachträgliche HK. Denkbare Aufwendungen sind Demontagekosten am alten Standort, Transportkosten, Montagekosten am neuen Standort etc. Eine Einordnung der Aufwendungen zur Durchführung einer Funktionsänderung als nachträgliche HK ist auch vorzunehmen, wenn sie mit einer Substanzminderung einhergehen. Werden bspw. Zwischenwände in einem Gebäude entfernt, um dieses Gebäude einer anderen Nutzungsart zuzuführen, so stellen diese Aufwendungen nachträgliche HK des Gebäudes dar. Wird eine Substanzminderung ohne Funktionsänderung durchgeführt, so führt dies nicht zu nachträglichen HK. Wird etwa an einem Gebäude eine von zwei Eingangstreppen entfernt, so führen die dazu notwendigen Aufwendungen nicht zu nachträglichen HK.