Rn. 3

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Da die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH gestaltet ist, findet das GmbH-Recht Anwendung, ergänzt um die Regeln des § 5a GmbHG. Für die RL gelten die in der Einführung zum GmbHG dargestellten Vorschriften (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 1ff.). Soweit die UG (haftungsbeschränkt) unterhalb der Grenzen für kleine Gesellschaften bleibt (BS kleiner als 7,5 Mio. EUR, UE kleiner als 50 Mio. EUR p. a., weniger als 50 AN; vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.), kann sie die entsprechenden Erleichterungen in Anspruch nehmen (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.). Ebenso gelten die Erleichterungen für Kleinst-GmbH, soweit die jeweiligen Schwellenwerte (BS: 450.000 EUR, UE: 900.000 EUR p. a., 10 AN) nicht überschritten werden HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 24ff.). Der JA der UG (haftungsbeschränkt) wird gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG von der Gesellschafterversammlung festgestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge