Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 259 steht im Regelungszusammenhang mit § 258 und konkretisiert letzteren in Umfang und Form der Einsichtnahme in die Handelsbücher. Während in § 258 die Vorlegungspflicht geregelt wird, obliegt § 259 die Normierung der Art und des Umfangs der Vorlage von Handelsbüchern (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 259, Rn. 2), unabhängig davon, ob die Vorlage freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung erfolgt (vgl. zur Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen HdR-E, HGB § 258, Rn. 10ff.). Das eingeschränkte Einsichtsrecht i. S. d. § 259 gilt allerdings nicht nur für die Vorlage der Handelsbücher gemäß § 258, sondern gleichermaßen für sämtliche Vorlagen von Handelsbüchern in Zivilprozessen (vgl. ADS (1995), § 259, Rn. 2). Andere weitergehende Einsichtsrechte bleiben unberührt, auch wenn sie Gegenstand des Rechtsstreits sind. Darunter sind u. a. Einsichtsrechte von Gesellschaftern – wie bei der OHG nach § 118, der KG für Kommanditisten nach § 166, bei Gesellschaftern der GmbH nach § 51a GmbHG oder aufgrund gesondert getroffener (gesellschaftsvertraglicher) Vereinbarungen – zu subsumieren (vgl. ADS (1995), § 259, Rn. 2; Haufe HGB-Komm. (2020), § 259, Rn. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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