Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 260 besitzt Gültigkeit für Gerichtsverfahren, deren Gegenstand eine Vermögensauseinandersetzung ist. Wird eine (regelmäßig vielschichtige) Vermögensansammlung unter mehreren Personen aufgeteilt (unabhängig davon, ob die Aufteilung unmittelbar real über das Vermögen oder mittelbar über eine Abfindung erfolgt), liegt eine Vermögensauseinandersetzung vor. Bei den betroffenen Gerichtsverfahren kann es sich neben bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, in denen das nach der ZPO bestimmte Gericht zuständig ist, nach im Übrigen nicht unbestrittener Ansicht (vgl. etwa Staub: HGB (2014), § 260, Rn. 2) auch um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 260, Rn. 3, m. w. N.; die Vorschriften zur freiwilligen Gerichtsbarkeit sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 nicht mehr im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) kodifiziert, sondern als Teilbereich im FamFG geregelt). Relevant sind hier u. a. die angeordnete Auseinandersetzung bei Gütergemeinschaften nach § 373 FamFG sowie die Vorschriften zu Nachlassstreitigkeiten gemäß den §§ 363ff. FamFG.

Als entsprechende (typische) Beispiele für Vermögensauseinandersetzungen werden gesetzesseitig "Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen" (explizit) genannt. Durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht der Gesetzgeber, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Vorstellbar sind gleichermaßen etwa Verfahren bezüglich des Gewinnausgleichs, der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft oder die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft.

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Darüber hinaus ist Voraussetzung der Vorlegeanordnung gemäß § 260, dass ein vollkaufmännisches UN der oder ein Gegenstand der Vermögensauseinandersetzung ist. Soweit allerdings nur eine Beteiligung an einem solchen UN Gegenstand der Auseinandersetzung ist, kann die Vorlegeanordnung und Kenntnisnahme nur unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern gesetzlich (vgl. §§ 118, 166; §§ 131, 175 Abs. 2 AktG; § 51a GmbHG) oder vertraglich eingeräumten Einsichtsrechten erfolgen. Nichtkaufmännische Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 fallen ebenso wie solche UN, die das Wahlrecht nach § 241a in Anspruch nehmen, aus dem Anwendungsbereich des § 260 heraus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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