Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Peter Dittmar
Rn. 43
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Untersuchung des RL-bezogenen IKS ist ein notwendiger Schritt zur Feststellung der wesentlichen Fehlerrisiken im JA eines UN. Um das RL-bezogene IKS beurteilen zu können, hat der AP die Komponenten des IKS zu identifizieren und bezüglich ihrer Wirksamkeit mit wechselseitigen Beziehungen zu beurteilen. Er hat sich bei der Prüfung an der konkreten Ausgestaltung des IKS durch das Management zu orientieren und folgende Komponenten bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen:
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das Kontrollumfeld der Mitarbeiter, welches den Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen eingeführt und angewendet werden, |
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den Risikobeurteilungsprozess des UN, |
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das RL-relevante Informationssystem, welches dafür sorgen soll, dass Informationen, die für unternehmerische Entscheidungen des Managements erforderlich sind, an das Management weitergegeben werden, |
(4) |
die für die AP relevanten Kontrollaktivitäten sowie |
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die Überwachung der Wirksamkeit und Angemessenheit des IKS durch die Mitarbeiter des UN (vgl. ISA [DE] 315 (2022), Rn. 12(m); Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 181ff.). |
Der AP hat ein Verständnis vom Kontrollumfeld, vom Risikobeurteilungsprozess, vom RL-relevanten Informationssystem sowie von der Überwachung des IKS durch die Mitarbeiter des UN zu erlangen und die Angemessenheit dieser Komponenten zu beurteilen. Für die relevanten Kontrollaktivitäten hat der AP eine Aufbauprüfung vorzunehmen (vgl. HdR-E, HGB § 317, Rn. 44). Darüber hinaus kann der AP Funktionsprüfungen durchführen, um ausreichend geeignete Prüfungsnachweise für die Wirksamkeit der relevanten Kontrollaktivitäten zu erlangen (vgl. HdR-E, HGB § 317, Rn. 45f.).
Rn. 44
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Aufbauprüfung (Test of Controls) umfasst die Beurteilung der Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung des IKS und ist ein kontinuierlicher Prozess, welcher im Verlaufe einer Prüfung ggf. angepasst werden muss (vgl. ISA [DE] 315 (2022), Rn. 13, 37, A236). Zum Zwecke der Aufbauprüfung der relevanten Kontrollaktivitäten hat der AP entsprechende Geschäftsvorfälle (Walkthrough) durch das RL-bezogene IKS nachzuverfolgen. Dabei ist der betreffende Geschäftsvorfall von seiner Veranlassung über jeden Schritt des RL-bezogenen IKS des UN bis zur Abbildung im JA durch den AP nachzuvollziehen. Die Nachverfolgung dient dabei den Zwecken
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der Bestätigung des Verständnisses der dokumentierten Aktivitäten und des Aufbaus der Kontrollaktivitäten im UN, |
(2) |
der Bestätigung darüber, dass alle bedeutsamen Risiken durch den AP erkannt wurden, |
(3) |
der Beurteilung des Aufbaus von Kontrollaktivitäten durch den AP sowie |
(4) |
der Bestätigung der Implementierung der Kontrollaktivitäten durch das UN. |