I. Verantwortlichkeit der Liquidatoren
Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Pflicht zur Aufstellung der RL während des Liquidationszeitraums trifft die Liquidatoren. Dies sind i. d. R. die Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist und die Gesellschafter keine anderen Personen zu Liquidatoren wählen (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG). Das Gericht kann die Liquidatoren lediglich auf Antrag von 10 % der Gesellschafter und nur aus wichtigem Grund bestimmen (vgl. § 66 Abs. 2 GmbHG). Hat betreffende Gesellschaft mehrere Liquidatoren, so ist jeder von ihnen zur Aufstellung verpflichtet (vgl. auch HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 7).
II. Bestandteile der Rechnungslegung während der Liquidation
Rn. 10
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zu erstellen sind
(1) |
bei Beginn der Liquidation
- eine Eröffnungsbilanz,
- ein Erläuterungsbericht zur Eröffnungsbilanz;
|
(2) |
jährlich
- ein JA (Bilanz, GuV, Anhang (vgl. §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 Satz 1),
- ein Lagebericht (vgl. § 289);
|
(3) |
am Ende der Liquidation eine Schlussabrechnung (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 36). |
Ob ein KA während der Abwicklungsphase zu erstellen ist, wird unter HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 33ff., näher erläutert.
Rn. 11
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein Teil des einschlägigen Schrifttums fordert neben den vorgenannten Rechenwerken zusätzlich die Erstellung von Liquidationsbilanzen i. e. S., welche den Gesellschaftern Informationen über das zu erwartende Liquidationsergebnis erteilen sollen. Hintergrund jener Auffassung ist das Verständnis von § 71 GmbHG, wonach die Vorschrift lediglich eine "externe" RL fordere, welche sich streng an den Bilanzierungsgrundsätzen für werbende Gesellschaften zu orientieren habe und Abweichungen von den handelsgesetzlichen Ausweis- und Bewertungsvorschriften nur im Falle positiv-gesetzlicher Regelungen zulasse. Eine konsequente Beibehaltung des Going Concern-Prinzips trägt dazu bei, dass die RL während der Liquidationsphase nur geringen Modifikationen unterworfen wird, so dass die Liquidationsbilanzen im Hinblick auf das zu erwartende Liquidationsergebnis u. U. kein zutreffendes Bild zu vermitteln vermögen. Um diese Lücke zu schließen, werden die zusätzlichen Liquidationsbilanzen als Ausfluss einer "internen" RL angesehen, welche sich aus der allg. Rechenschaftspflicht der Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern ergebe (vgl. Scherrer/Heni, WPg 1996, S. 681; Scholz-GmbHG (2020), § 71 GmbHG, Rn. 6).
Eine Unterscheidung in "externe" und "interne" RL-Pflicht und die damit einhergehende Forderung zusätzlicher Liquidationsbilanzen findet im Gesetz keine Stütze. Die unter HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 7, erwähnten Vorschriften des HGB sind so anzuwenden, dass unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage der KapG vermittelt wird (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1).
Führen besondere Umstände dazu, dass der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (vgl. 264 Abs. 2 Satz 2).
III. Stichtage
Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft (vgl. Scholz-GmbHG (2020), § 71 GmbHG, Rn. 12, m. w. N.). Ist die Gesellschaft durch Zeitablauf gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgelöst, ist dies der in der Satzung bestimmte Tag. Beruht die Auflösung auf einem Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), ist der im Beschluss festgelegte Stichtag maßgebend, der allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden kann. Enthält der Beschluss keine Bestimmung, ist im Wege der Auslegung festzulegen, ob als Stichtag der Tag der Beschlussfassung oder der Tag seiner Eintragung in das Handelsregister anzunehmen ist. Wird die GmbH durch gerichtliches Urteil aufgelöst (vgl. §§ 61f. GmbHG), kommt es auf den im Urteil festgesetzten Termin an. Aus Praktikabilitätsgründen wird es im Schrifttum für zulässig angesehen, einen "geringfügig später liegenden Termin" zu wählen (z. B. den nächsten Monatsabschluss), soweit dadurch keine wesentlichen materiellen Veränderungen eintreten (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 6). Dagegen spricht der im Gesetz eindeutig festgelegte Stichtag (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 71 GmbHG, Rn. 14; NK-GmbHG (2020), § 71, Rn. 14; Rowedder-GmbHG (2022), § 71 GmbHG, Rn. 9).
Rn. 13
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Stichtag der laufenden RL war nach früherem Recht umstritten. Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, es sei auf den Schluss des bisherigen GJ zu bilanzieren. Der Wortlaut des § 71 Abs. 1 GmbHG ("eines jeden Jahres" nicht "GJ") spricht bezüglich des geltenden Rechts für die hier vertretene Auffassung. Die Gesellschafter können jedoch während des Liquidationszeitraums oder im Liquidationsbeschluss festlegen, dass die laufende RL jeweils auf das Ende des bisherigen GJ zu erfolgen hat (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 71, Rn. 13).
Rn. 14
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für den Zeitraum zwischen dem letzten JA vor der Auflösung und dem Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz ist nach den allg. Grundsätzen Rechnung zu legen, also ein Zwischenabschluss aufzustellen, der den Gr...