Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 51
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nach den Ausführungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 50ff., sind hier sämtliche Aufwendungen für diese Stoffe bzw. Waren zu erfassen. Zwecks Definition der Periodenaufwendungen ist zu unterscheiden zwischen
(a) |
beim Einkauf über Bestandskonten der Bilanz (und am Jahresende bewerteten) oder direkt in dem Posten Nr. 5 lit. a) gebuchten Beträgen für Stoffe und Waren, bzw. |
(b) |
bezogenen und anschließend in der gleichen Periode verbrauchten Waren und kontrastierend dazu solchen, bei denen am Jahresende und/oder -anfang aktivierungspflichtige Bestände vorhanden waren. |
Im letzteren Fall muss der Einkauf der Periode nicht notwendig mit dem Verkauf bzw. Verbrauch übereinstimmen. In der GuV muss aber der Wareneinsatz durch Verbrauch oder Verkauf (Material- und Wareneinsatz) als Aufwand ausgewiesen werden. Mögliche Unterschiede zwischen Einkauf und Einsatz bilden einen Teil der Bestandsveränderung bei RHB sowie bezogenen Waren, die aber, im Gegensatz zu der für selbst erstellte Erzeugnisse, nicht im Posten Nr. 2 kompensiert, sondern hier im Posten Nr. 5 lit. a) berücksichtigt bzw. saldiert wird.
Rn. 51a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Der Periodenaufwand für solche in der Jahresbilanz aktivierungspflichtigen Stoffe und Waren wird (unabhängig von der Art der Buchungstechnik während des Jahrs) nach folgender Formel wertmäßig ermittelt:
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Anfangsbestand (laut VJ- bzw. Eröffnungsbilanz) |
|
+ |
Zugänge (Einkäufe der Periode) |
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./. |
Endbestand (laut Schlussbilanz und Inventur) |
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= |
Aufwand des GJ |
|
Aus der üblichen Anwendung dieser Formel zur Ermittlung des Aufwands ergibt sich gleichzeitig, dass weitere Effekte diesen Periodenaufwand beeinflussen können und i. d. R. auch werden. Mengenmäßig können das neben dem erwähnten Unterschied zwischen Einkauf und Verbrauch/Verkauf z. B. auch Schwund (Diebstahl, Vernichtung) oder Zähl- bzw. Auswertungsfehler in der Inventur des laufenden Jahrs und/oder des VJ sein. Wertmäßig können sich Abwertungen bzw. AfA aufgrund von Qualitätsmängeln, Veralterung, Überbeständen oder gesunkenen Marktpreisen auf den Periodenaufwand auswirken; Selbiges gilt hinsichtlich sonstiger Bewertungsmaßnahmen und/oder Rechenfehler. Im VJ vorhandene und in der laufenden Periode verbrauchte/verkaufte Bestände fließen mit dem Bilanzansatz des VJ in den Aufwand ein. Bei den direkt über die GuV verbuchten und in der gleichen Periode verbrauchten Bezügen ergeben sich dagegen keinerlei Besonderheiten.
Rn. 52
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Posten Nr. 5 lit. a) die Aufwendungen für sämtliche verbrauchten RHB sowie verkauften Handelswaren, korrigiert um die sog. Inventur- und Bewertungsunterschiede zwischen End- und Anfangsinventur, beinhaltet. In besonderen Fällen, ergo bei über das "Übliche" hinausgehenden AfA auf solche Bestände (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 66ff.), ist jedoch ein Ausweis unter dem Posten Nr. 7 lit. b) angezeigt. Von der Art her sind hier daher zu erfassen: Sämtliche RHB (inkl. Energie) für die Fertigung, Materialien für FuE, Verwaltung, Vertrieb (Büro- und Verpackungsmaterial) und die Erzielung sonstiger Erträge, Reparaturmaterial, in begrenztem Umfang Materialien für aktivierte Eigenleistungen (sonst Direktverbuchung im AV – vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 36ff.), ggf. selbst erstellte RHB (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 37f.), Reinigungsmaterial, Kleinwerkzeuge, Formen, Modelle, direkt in den Aufwand zu buchende Bezugskosten für durch Festwerte des AV und Vorratsvermögens berücksichtigte VG, Veränderungen solcher Festwerte (sofern mengenmäßig bedingt) und bezogene Waren (Handelswaren). Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmäßig, je nach Geschäftszweig eine Postenumbenennung (vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 6) vorzunehmen. So wäre z. B. bei Handels-UN eine Umbenennung in "Aufwendungen für bezogene Waren" sinnvoll.