Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
I. Grundlagen
Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Prinzipiell handelt es sich bei der AP von JA bzw. KA und den dazugehörigen Lageberichten sowie der daraus resultierenden Erteilung eines BV bzw. Versagungsvermerks um eine Vorbehaltsaufgabe für WP bzw. WPG. Lediglich die JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH (als Größenkriterium ist § 267 Abs. 2 heranzuziehen) sowie mittelgroßer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 können auch durch vBP bzw. BPG geprüft werden. Diese Vorbehaltsaufgabe ist nicht neu, sondern liegt vielmehr bereits seit Bestehen der AP vor (vgl. KK-RLR (2011), § 319 HGB, Rn. 6; Bonner HGB-Komm. (2022), § 319, Rn. 1f.).
Rn. 10
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Nach § 340k Abs. 2 Satz 1 sind Institute, die eine eG oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein sind, durch den Prüfungsverband zu prüfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbands WP sind. Die AP einer Sparkasse darf – anders als etwa im Fall einer eG (vgl. § 55 GenG) – durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden (vgl. § 340k Abs. 3 Satz 1; überdies MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 17). JA bzw. KA von Versicherungs-UN und Pensionsfonds sind dagegen nach § 341k Abs. 1 Satz 1f. zwingend durch WP/WPG zu prüfen.
Rn. 11
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Die Zulassung zum jeweiligen Berufsstand muss zum Zeitpunkt der Wahl als AP vorliegen (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 28) und durchgehend bis zur Erteilung des Prüfungsurteils bestehen. Liegt die Zulassung zum Zeitpunkt der Wahl nicht vor, so gilt der AP als nicht gewählt (vgl. zu den Rechtsfolgen HdR-E, HGB § 319, Rn. 131ff.). Entfällt die Zulassung nach der Wahl, so gilt der AP nach § 318 Abs. 4 Satz 2 als "weggefallen" – mit der Konsequenz, dass der ggf. bereits geschlossene Prüfungsvertrag i. S. d. § 134 BGB als nichtig zu qualifizieren ist (vgl. wiederum HdR-E, HGB § 319, Rn. 131ff.). Daneben muss der AP nachweisen, dass er in das Berufsregister gemäß § 38 Nr. 1 WPO eingetragen ist (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 18ff.).
Rn. 12
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Die in den Absätzen 2 bis 4 normierten Voraussetzungen müssen sowohl während des zu prüfenden GJ als auch während der gesamten Dauer der AP erfüllt sein (vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 34).
II. Eignung zum Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1f.)
1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Rn. 13
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AP sind in erster Linie WP und WPG. Ein Wirtschaftsprüfer ist nach § 1 Abs. 1 WPO eine (natürliche) Person, die öffentlich – auf "Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer [(WPK), d.Verf.] ausgestellten Urkunde" (§ 15 Satz 1 WPO) – als WP bestellt ist. Der Bestellung geht ein Zulassungs- sowie staatliches Prüfungsverfahren voraus, mittels dessen die persönliche und fachliche Eignung überprüft wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 WPO; sodann: §§ 5ff. WPO). Voraussetzung für die Zulassung (vgl. §§ 8, 9 WPO) zum Prüfungsverfahren ist i. d. R. ein abgeschlossenes Hochschulstudium zur fachlichen Vorbildung sowie vor der eigentlichen Bestellung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit bei einem WP, davon mindestens eine zweijährige Prüfungstätigkeit. Eine zweijährige Prüfungszeit ist dann nicht erforderlich, sofern betreffender Bewerber mindestens fünfzehn Jahre als StB oder vBP tätig war.
Rn. 14
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen ebenfalls der Anerkennung durch die WPK; das Verfahren ist in den §§ 27ff. WPO geregelt. Sie können nach § 27 WPO in der Rechtsform einer AG, KGaA, SE, GmbH, KG, OHG sowie als PartG geführt werden, wobei die häufigste Rechtsform die GmbH ist, hauptsächlich aufgrund der gesellschafterseitigen Haftungsbeschränkung (vgl. WPO-Komm. (2022), § 27, Rn. 6). Soll eine WPG als AG, KGaA bzw. SE geführt werden, so ist darauf zu achten, dass die Aktien auf Namen lauten (vgl. § 28 Abs. 5 WPO). Die stille Gesellschaft ebenso wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) sind dagegen unzulässige Rechtsformen.
Rn. 15
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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als WPG sind in § 28 WPO geregelt:
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Die UN-Leitung muss mehrheitlich in den Händen von WP bzw. EU- oder EWR-AP liegen. Persönlich haftende Gesellschafter können auch WPG respektive EU- oder EWR-AP-Gesellschaften sein. Besteht die UN-Leitung nur aus zwei Personen, muss eine von ihnen WP bzw. EU- oder EWR-AP sein (vgl. § 28 Abs. 1 WPO). Leitungsfunktionen in einer WPG können zudem auch vBP, StB, RA sowie – auf Antrag bei der WPK – besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf des WP zu vereinbarenden Beruf ausüben, übernehmen (vgl. § 28 Abs. 2 WPO). Personen, die außerhalb der EU in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer bestellt sind, können auf Antrag bei der WPK ebenfalls die Funktion der UN-Leitung übernehmen, sofern die Voraussetzungen ihrer Bestellung zum Prüfer den deutschen entsprechen (vgl. § 28 Abs. 3 WPO). |
(2) |
Residenzpflicht: Die berufliche Niederlassung von mindestens einer der unter (1) genannten Personen muss am Sitz der WPG sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). |
(3) |
Unter der Voraus... |