Rn. 5

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

In den Vorschriften der §§ 325329 fehlt eine exakte Legaldefinition des Begriffs der Offenlegung. Bis zum Inkrafttreten des EHUG zum 01.01.2007 verdeutlichte ein Klammerzusatz in der Überschrift zum Vierten Unterabschnitt noch, dass lediglich die Einreichung zu einem Register sowie die Bekanntmachung im BAnz als Offenlegung anzusehen waren. Seit der Umsetzung des DiRUG umfasst der Begriff der Offenlegung allein die elektronische Übermittlung der RL-Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle (vgl. § 325 HGB).

Die Offenlegung stellt einen Vorgang zur Informationsvermittlung an einen nicht näher bestimmten Personenkreis dar. Mit der Umsetzung des MicroBilG erweiterte der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Erfüllung der Offenlegung für Kleinst-KapG bzw. Kleinst-PersG i. S. d. § 264a. Für diese UN kann nach § 326 Abs. 2 die Offenlegung auch in der Übermittlung (nur) der Bilanz zwecks dauerhafter Hinterlegung bei der das UN-Register führenden Stelle bestehen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 13).

Außerhalb des HGB findet sich der Offenlegungsbegriff aber auch in anderer Abgrenzung. So wird bspw. in § 18 KWG die Einsichtnahme eines Kreditinstituts in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers auch als Offenlegung bezeichnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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