Rn. 61

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Gesellschafter können nach dem oben Gesagten (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 59) also die ursprünglich für ihre Gesellschaft geltende, von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichende Rechtslage beibehalten und den danach bestehenden Gewinnanspruch ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.

 

Rn. 62

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Galt früher § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 (Vollausschüttungsgebot) uneingeschränkt und soll diese Rechtslage fortgelten, war zu diesem Zweck eine Satzungsänderung zu beschließen, die eine Ausschüttung des Jahresergebnisses anordnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge