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b) Bewertung eines Mehrbestands

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin
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Rn. 48

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Die vorstehende Darstellung geht von einem gleich bleibenden Bestand aus. Bei Bestandserhöhungen muss bei jeder Vorratsart gedanklich unterschieden werden zwischen einem Bestand i. H. d. Vj.-Bestands und dem Mehrbestand. Der Bestand bis zur Höhe des Vj.-Bestands wird mit dem Wertansatz aus der Bilanz des Vj. bewertet. Für die Bewertung des Mehrbestands kommen die AK der Zukäufe in Betracht, die zu dem Mehrbestand geführt haben. Da dies in der Praxis kaum feststellbar ist, werden mehrere Möglichkeiten als zulässig angesehen (vgl. ADS 1995, § 256, Rn. 40; Grottel/Krämer, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 256, Rn. 49):

(1) Ansatz mit dem Wert des ersten Zukaufs des GJ;
(2) Ansatz mit dem Wert des Zukaufs, der zur Mengensteigerung geführt hat (sofern feststellbar);
(3) Ansatz der durchschnittlichen AK des GJ (ohne Anfangsbestand), der ersten sechs Monate des GJ oder eines anderen, ggf. noch kürzeren Zeitraums;
(4) Ansatz mit dem Wert des letzten Zukaufs im GJ.
 

Rn. 49

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Alle Varianten sind in sich bestimmt und damit willkürfrei; eine konsequente Anwendung der Lifo-Methode spricht für die ersten beiden Varianten, während die übrigen Arten Elemente anderer Verfahren enthalten. Der Ansatz der durchschnittlichen AK eines bestimmten Zeitraums ist unter dem Aspekt, Zufallsergebnisse auszuschließen, ebenfalls sinnvoll. Der Ansatz mit dem Wert des letzten Beikaufs stellt jedoch eine Vermischung mit einer anderen Verbrauchsfolge (Fifo) dar und ist damit systemwidrig. Die Wahl der Bewertungsmethode unterliegt dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6); eine Änderung des einmal gewählten Modus ist von sämtlichen UN, die die ergänzenden Vorschriften (§§ 264ff.) für KapG sowie bestimmte PersG zu beachten haben, ungeach...

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