Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 14
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Im Einzelnen sind unter dieser Position folgende entgeltlich erworbene VG auszuweisen:
- Konzessionen: hierbei handelt es sich um befristete behördliche Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes und/oder Handels (z. B. Güterfernverkehrsgenehmigung);
- gewerbliche Schutzrechte: dies ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, womit der rechtliche Schutz der technisch verwertbaren geistigen Arbeit umschrieben wird; hierzu zählen z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Warenzeichen;
ähnliche Rechte und Werte: hiermit sind all jene Tatbestände gemeint, die nicht unter die Begriffe "Konzessionen" und "gewerbliche Schutzrechte" subsumiert werden können; eine Zuordnung einzelner Tatbestände zu "Rechten" oder "Werten" ist nicht immer eindeutig möglich; grds. werden unter "ähnliche Werte" aber rein wirtschaftliche, d. h. rechtlich nicht abgesicherte Werte subsumiert (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 60; Maul/Menninger in: HWRP (2002), Sp. 1135 (1138)). Insbesondere sind folgende Tatbestände gemeint:
- ähnliche Rechte: Zuteilungsrechte, Brenn- und Braurechte, EDV-Software, Belieferungsrechte, Nutzungsrechte, Wettbewerbsverbote oder Optionsrechte zum Aktien- oder Beteiligungserwerb;
- ähnliche Werte: ungeschützte Erfindungen, Geheimverfahren, Know-how, Film- und Tonaufzeichnungen oder Kundenkarteien.
Bei diesen Vermögenspositionen ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Sach-AV, insbesondere dann, wenn ein entgeltlich erworbenes Recht eine nicht unwesentliche Herrschaftsbefugnis über einen materiellen Gegenstand begründet. Liegt ein grundstücksgleiches Recht vor, schreibt das Bilanzgliederungsschema einen Ausweis im Sach-AV vor. Bei anderen Rechten hat die Entscheidung des Ausweises danach zu erfolgen, ob das Recht so weitgehend ist, dass es dem Berechtigten das wirtschaftliche Eigentum an dem materiellen VG verschafft. Wird das wirtschaftliche Eigentum bejaht, so hat ein Ausweis im Sach-AV zu erfolgen. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums sind die aus den GoB abgeleiteten Konventionen zu beachten. So sind z. B. VG, die aufgrund eines Leasingvertrags genutzt werden, beim Leasingnehmer im Sach-AV auszuweisen, wenn die Gegenstände dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urteil vom 30.05.1984, I R 146/81, BStBl. II 1984, S. 825ff.; ausführlich dazu HdR-E, Kap. 6, Rn. 122ff.). Analoges gilt für Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich der Mieterein- und -umbauten hinsichtlich des Ausweises beim Pächter bzw. Mieter des Grundvermögens (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 28). Grunddienstbarkeiten bzw. Nießbrauchrechte sind demgegenüber als immaterielle VG zu bilanzieren.
Ebenfalls unter dieser Bilanzposition sind Lizenzen an den genannten Rechten und Werten auszuweisen.