Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 80
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Erhaltene Anzahlungen stellen Vorleistungen eines Kunden auf ein schwebendes Geschäft dar. Das UN selbst hat die Leistung noch nicht erbracht. Eine Gewinnrealisierung aus diesem Geschäft kommt daher nicht infrage. Die Anzahlungen sind erfolgsneutral zu bilanzieren. Der Erfüllungsbetrag entspricht dem Betrag der zugeflossenen Mittel (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 74; zur Ausweistechnik HdR-E, HGB § 268, Rn. 213f.; zur Behandlung der USt auf Anzahlungen HdR-E, HGB § 268, Rn. 215f.).
Rn. 81
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Fallen für erhaltene Anzahlungen Zinsen an, die bei der Auftragsabrechnung verrechnet werden, sind die aufgelaufenen Zinsen den erhaltenen Anzahlungen zuzuschlagen. Erfolgt keine Verrechnung der Zinsen bei der Auftragsabrechnung, sind sie – soweit noch nicht bezahlt – unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 155).
Rn. 82
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Im Regelfall sind Anzahlungen jedoch unverzinslich. Aus der Zinslosigkeit ergeben sich keine bilanziellen Auswirkungen, wenn die Anzahlungen zeitlich und betragsmäßig in etwa dem Ausgabenanfall für die Auftragsfertigung entsprechen. Steht die Anzahlung aber dem UN längere Zeit zinsfrei zur Verfügung, ohne dass aus dem entsprechenden Auftrag Ausgaben anfallen, stellt sich die Frage, wie die in diesem Fall durch anderweitige Anlage des Anzahlungsbetrags erzielbaren Zinserträge zu behandeln sind. Die Zinserträge können gemäß dem Realisationsprinzip bis zur Auslieferung des Auftrags in der Bilanz grds. passivisch abgegrenzt werden (vgl. Breng, WPg 1975, S. 546 (546ff.)). Das gilt insbesondere dann, wenn die Zinslosigkeit der Anzahlungen ihren Niederschlag im Kaufpreis gefunden hat. Der abzugrenzende Zinsbetrag ist dann auf der Passivseite unter der Position "Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen" auszuweisen und erst bei Abrechnung des Auftrags als Umsatz aufzulösen (vgl. Breng, WPg 1975, S. 546 (549f.)). Im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten und mangels konkreterer Vorschriften ist jedoch auch nichts einzuwenden, wenn die Zinserträge bereits im Zeitpunkt ihres Anfalls erfolgswirksam vereinnahmt werden (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 156; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 95).