Rn. 41

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Erträge aus dem Abgang entstehen durch das Ausscheiden (i. d. R. den Verkauf) von VG des AV, wenn und soweit der Veräußerungserlös über dem Buchwert liegt (bei Verlusten erfolgt ein Ausweis unter Posten Nr. 8 "Sonstige betriebliche Aufwendungen"). Aktivierte Anlagegegenstände (Sachanlagen, Finanzanlagen, immaterielle VG) müssen also aus dem AV ausscheiden und werden dabei mit ihren AK sowie ggf. den kumulierten AfA (Saldo: Nettobuchwert) ausgebucht. Als Buchwert ist hierbei grds. der auf den Zeitpunkt des Abgangs fortgeschriebene Nettobuchwert zu verstehen. Ein Verzicht auf die Berechnung der AfA des Abgangsjahrs und dementsprechend die Ermittlung des Ertrags auf der Basis des Nettobuchwerts zum vorangegangenen BilSt kann nur bei Unwesentlichkeit der AfA des laufenden Jahrs erfolgen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 74). Der Veräußerungserlös ist wie bei den "UE" (Posten Nr. 1) als Nettoerlös nach Abzug aller Erlösschmälerungen anzusetzen. Beim Untergang versicherter Anlagen tritt der Betrag der Versicherungsentschädigung an die Stelle des Veräußerungserlöses. Im Zusammenhang mit dem Abgang/Verkauf anfallende andere Aufwendungen sind bei den entsprechenden Posten auszuweisen und brauchen bei der Ermittlung des Ertrags aus dem Abgang (Nettoerlös abzgl. Buchwert) nicht berücksichtigt zu werden. Selbst wenn solche Aufwendungen erheblich waren, wäre der auf diese Aufwendungen entfallende Teil des Erlöses als "Sonstige[r] betriebliche[r] Ertrag" innerhalb des Postens Nr. 4 auszuweisen. Eine Saldierung von Erträgen mit Verlusten aus Anlageabgängen oder darauf ggf. entfallenden Ertragsteuern ist nicht zulässig (vgl. § 246 Abs. 2; bezüglich der Ausweisproblematik von Erträgen aus dem Abgang von Finanz-AV wird (auch) auf HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff., verwiesen).

 

Rn. 42

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Zuschreibungen (vgl. HdR-E, HGB § 284–288, Rn. 139ff.) sind wertmäßige Erhöhungen bei Posten des AV und UV, die in der Bilanz des laufenden GJ vorgenommen wurden, ohne dass i. d. R. mengenmäßige Erhöhungen vorliegen. Die Gegenbuchung für solche Zuschreibungen im GJ geht als "Sonstige[r] betriebliche[r] Ertrag" in den Posten Nr. 4 ein, mit Ausnahme der Wertaufholung bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 33ff.; bezüglich der Ausweisproblematik von Zuschreibungen innerhalb des Finanz-AV wird wiederum auf HdR-E, HGB § 275, Rn. 5 ff., verwiesen). Eine Saldierung mit AfA des laufenden Jahrs ist weder im Anlagespiegel noch in der GuV zulässig. Zuschreibungen sind Wertaufholungen wegen Wegfall des Grunds für eine früher vorgenommene außerplanmäßige AfA (vgl. § 253 Abs. 5 Satz 1) sowie Korrekturen für in VJ überhöhte AfA und erstmalige Aktivierungen von in VJ als Aufwand behandelten Ausgaben für Reparaturen etc. (z. B. aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung; vgl. dazu IDW RS HFA 6 (2007), Rn. 33ff.). Im letzten Fall kommt es auch zu einer mengenmäßigen Erhöhung des AV. Bei den Erträgen aus Abgängen wie aus Zuschreibungen handelt es sich um die Aufdeckung bzw. Realisierung von aus verschiedenen Gründen entstandenen stillen Reserven.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?