I. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Rn. 5
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Es soll die Offenlegung sämtlicher Unterlagen gemäß § 325 bewirkt werden, die über die Lage der betreffenden KapG eine Aussage zu treffen vermögen, insbesondere des JA, des Lageberichts, des KA und des Konzernlageberichts (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.). § 325 Abs. 1 Satz 2 sieht dafür (als Veröffentlichungsweg) vor, betreffende Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermitteln zu müssen. Haben die Gesellschafter noch andere Veröffentlichungswege vereinbart, stehen diese der Gesellschaft gemäß § 325 Abs. 5 zusätzlich offen.
Rn. 6
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-KapG (i. S. d. § 267a) können allerdings ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie nur ihre Bilanz übermitteln und zugleich die Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung verlangen (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1), sofern sie gegenüber der das UN-Register führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dabei ist die Einsichtnahme in hinterlegte Bilanzen gemäß § 9 Abs. 6 an einen Antrag beim UN-Register gebunden. Die Antragstellung ist zwar nicht besonders zu begründen, indes ist hierfür nach § 13 Abs. 4 URV eine Registrierung beim UN-Register erforderlich. Nach Antragstellung wird dem Antragsteller vom UN-Register eine Kopie der hinterlegten Bilanz elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung dieser Kopie ist gemäß Nr. 1124 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr von 1 EUR zu entrichten.
Rn. 7
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Liegen dem BfJ in einem Ordnungsgeldverfahren keine Anhaltspunkte über die Einstufung eines UN i. S. d. § 267 Abs. 1–3 oder § 267a vor, so kann es den in § 335 Abs. 1 Satz 1f. bezeichneten Beteiligten gemäß Abs. 6 aufgeben, die BS nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (vgl. § 268 Abs. 3), die UE (vgl. § 277 Abs. 1) sowie die durchschnittliche Zahl der AN (vgl. § 267 Abs. 5) für das betreffende GJ und diejenigen GJ, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Dazu ist die Mitwirkung des betreffenden UN erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6). Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326f. nicht in Anspruch genommen werden können; sinngemäß verhält es sich für den KA sowie den Konzernlagebericht, wobei in diesem Fall § 293 an die Stelle der §§ 267, 326f. tritt.
II. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Rn. 8
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Übereinstimmend mit § 325a sanktioniert diese Vorschrift die Nichteinhaltung der Offenlegung von RL-Unterlagen einer Hauptniederlassung, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat. Die Offenlegung hat dabei durch die Einreichung am Sitz der jeweiligen inländischen Zweigniederlassung zu erfolgen (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.).