Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
aa) Überbrückungsgelder
Rn. 607
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Eine ähnliche Verpflichtung kann z. B. aus der Zusage eines Überbrückungsgelds (Übergangsgeld, Gnadengehalt etc.) resultieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Verpflichtung aus dieser Zusage als Altersversorgungsverpflichtung einzustufen ist, etwa, weil die Zahlung des Überbrückungsgelds unmittelbar an den Tod, die Pensionierung (Alter) oder Invalidität anknüpft. Auch kann sich die Rechtsnatur der Verpflichtung im Lauf der Jahre verändern. Wird das Überbrückungsgeld z. B. unabhängig vom Lebensalter des Berechtigten im Fall des vom Arbeitgeber veranlassten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausgelöst und bis zum Tod gewährt, so sind die Leistungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig als solche der betrieblichen Altersversorgung und damit als Altersversorgungsverpflichtung einzustufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Überbrückungsgeld aber als ähnliche Verpflichtung zu qualifizieren.
bb) Vorruhestandleistungen
Rn. 608
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Mit Vorruhestandsleistungen möchte der Arbeitgeber dem AN das Ausscheiden aus dem UN vor dem eigentlichen Pensionierungsalter erleichtern. Insofern gleichen sie Altersteilzeitvereinbarungen. Sie unterscheiden sich von letzteren jedoch dadurch, dass bei dem Vereinbaren von Vorruhestandsleistungen das Arbeitsverhältnis beendet wird, während bei Altersteilzeitregelungen das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Da diese Leistungen im Zusammenhang mit der Pensionierung bzw. vor der Pensionierung gewährt werden, zählen sie zu den ähnlichen Verpflichtungen (vgl. Höfer, WPg 1988, S. 549 (552); a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 100, 255ff.). Sie sind daher versicherungsmathematisch zu bewerten. Insbesondere auch deshalb, weil die Vorruhestandsleistung nicht mehr gezahlt wird, wenn der Berechtigte während des Vorruhestands aber noch vor dem Erreichen des eigentlichen Pensionsalters verstirbt.
Obwohl es sich bei den Vorruhestandsleistungen um ähnliche Verpflichtungen handelt und daher steuerlich eine Rückstellung für diese Verpflichtungen wegen des Passivierungswahlrechts grds. nicht anzuerkennen wäre, hat die Finanzverwaltung die Passivierung dieser Verpflichtungen zugestanden (vgl. BMF, Schreiben vom 13.03.1987, IV B 1 – S 2176–24/78, BStBl. I 1987, S. 365). Allerdings akzeptiert die Finanzverwaltung die Rückstellungsbildung erst, wenn der AN sich zur Annahme eines Vorruhestandsangebots bereit erklärt hat.
cc) Verwaltungskosten für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls
Rn. 609
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Zu den ähnlichen Verpflichtungen gehören auch Verwaltungskosten, die das UN direkt oder indirekt nach dem Eintritt des Versorgungsfalls trägt (vgl. BetrAVG-Komm. (2016/II), Kap. 48, Rn. 221). Diese Verwaltungskosten sind bereits während des Arbeitslebens des Versorgungsberechtigten verursacht, denn nach der Pensionierung fällt die Verwaltungsarbeit noch an, der Versorgungsberechtigte liefert jedoch keine Gegenleistung mehr. Folglich können die Verwaltungskosten periodengerecht schon in der Aktivitätsphase des Versorgungsberechtigten anteilig berücksichtigt werden.
Diese Verwaltungskosten sind auch an Leib und Leben des Versorgungsberechtigten gebunden. Sie entstehen nicht nur bei unmittelbaren Versorgungszusagen, sondern auch bei Unterstützungskassenzusagen, da der Arbeitgeber entweder direkt oder indirekt diese Verwaltungskosten finanziert. Bei Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen werden die Verwaltungskosten für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls in aller Regel schon während der Tätigkeit des Versorgungsberechtigten erhoben.
Da jene Kosten auch an Leib und Leben des Versorgungsberechtigten gebunden sind, handelt es sich zweifelsfrei um ähnliche Verpflichtungen.
Die Spezialvorschriften des § 6a EStG und des § 4d EStG gestatten jedoch nicht die steuerliche Passivierung dieser Verpflichtungen bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen. Handelsbilanziell ist dann die Passivierung als ähnliche Verpflichtung zulässig.