Rn. 3

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach § 150 AktG ist zwingend eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Insoweit stellt § 150 Abs. 1 AktG klar, dass diese Rücklage bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist. Gleiches bestimmt § 270 Abs. 1 Satz 1für die Kap.-Rücklage. Solange die AG nach Gesetz oder Satzung gemäß § 150 Abs. 2 AktG zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet ist, kann die Bilanz der Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 nur unter jeweils teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.

Gemäß § 272 Abs. 3 gehört die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG zu den Gewinnrücklagen und ist als solche auch auszuweisen. Die Regelung von § 150 AktG ist zwingend und kann durch Satzungsbestimmung nicht abbedungen werden. Ausweislich des § 324 Abs. 1 AktG sind jedoch eingegliederte AG von der Bildung einer gesetzlichen Rücklage befreit.

I. Einstellung in die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG)

 

Rn. 4

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ist um den Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch eine Obergrenze von 10 % des Grundkap. bestimmt bzw. des durch die Satzung bestimmten höheren Teils des Grundkap. (unter Berücksichtigung etwaiger daneben gebildeter Kap.-Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) sowie als jährlicher Zuführungsbetrag durch die Obergrenze von 5 % des berücksichtigungsfähigen Jahresüberschusses.

1. Absolute Obergrenze

 

Rn. 5

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Abgesehen von (nach oben) abweichenden Regelungen in der Satzung ist als absolute Obergrenze 10 % des Grundkap. am BilSt, wie es im Handelsregister eingetragen (vgl. § 189 AktG) und als gezeichnetes Kap. im JA auszuweisen ist, festgelegt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 24; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 6).

Die gesetzliche Zuführungspflicht endet somit, soweit die gesetzliche Rücklage nach § 266 Abs. 3 A.III.1. und die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1ff. zusammen 10 % (oder den höheren Anteil nach Satzung) des Grundkap. erreicht haben. Damit ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

 
  10 % vom Grundkapital zum Bilanzstichtag
./. Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zum Bilanzstichtag (unter Berücksichtigung der eben zu jenem Zeitpunkt einzustellenden Beträge (§ 270 Abs. 1))
= Obergrenze der gesetzlichen Rücklage

2. Obergrenze für die jährliche Zuführung

 

Rn. 6

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Zutreffenderweise wird eine Hinzurechnung von weiteren Beträgen (z. B. passivierter Tantiemenbeträge, Genuss- und Besserungsscheine oder aufwandswirksamer Gewinnanteile) abgelehnt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 27; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Ein höherer Betrag als 5 % kann auch nicht durch eine abweichende Satzungsregelung bestimmt werden.

3. Sonstige Einstellungen

 

Rn. 7

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Über die Möglichkeit der Heraufsetzung der 10 %igen absoluten Obergrenze durch die Satzung auf max. 100 % des Grundkap. (vgl. dazu ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 33; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 25) hinaus kann in der Satzung keine weitere Einstellungsverpflichtung vorgesehen werden, als § 150 bestimmt. Der HV bleibt jedoch die Möglichkeit, i. R.d. Gewinnverwendung nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG weitere Einstellungen in die gesetzliche Rücklage vorzunehmen. Dabei ist jedoch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 254 AktG zu beachten.

II. Verwendungsmöglichkeiten der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG)

 

Rn. 8

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Bei der Verwendungsmöglichkeit der in die gesetzliche Rücklage eingestellten Beträge ist zu unterscheiden, ob die gesetzliche Rücklage und die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 10 % (oder den höheren Betrag der Satzung) nicht übersteigen (vgl. § 150 Abs. 3 AktG) oder aber übersteigen (vgl. § 150 Abs. 4 AktG). Während Abs. 3 sich auf den gesamten Bestand bezieht, gelten die Vorschriften nach Abs. 4 lediglich für den die 10 %ige Obergrenze (oder satzungsmäßig höhere Obergrenze) übersteigenden Betrag.

 

Rn. 9

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Durch diese Verwendungsbeschränkung soll sichergestellt werden, dass das neben dem Grundkap. gebildete – im sog. gesetzlichen Reservefonds gebundene – Kap. nur in Notfällen aufgelöst und nicht als Gewinn ausgeschüttet wird (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 34, m. w. N.).

1. Mindestbetrag (§ 150 Abs. 3 AktG)

 

Rn. 10

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Übersteigt der gesetzliche Reservefonds den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindestbetrag nicht, so darf dieser nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 1 AktG) oder eines Verlustvortrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 2 AktG) verwendet werden, soweit diese nich...

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