Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Anwendung von § 316 AktG setzt das isolierte Vorliegen eines GAV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) AktG voraus; wenn gleichzeitig auch ein BHV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) AktG vorliegt, sind die §§ 311ff. AktG ohnehin nicht anwendbar. Im Fall anderer UN-Verträge i. S. v. § 292 AktG mit GAV teilweise ähnlichen Wirkungen (Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführung) kommt § 316 AktG nicht zur Anwendung; dies gilt auch im Fall eines bloßen Verlustübernahmevertrags (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289, Rn. 312; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 316, Rn. 4).
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei mehrstufiger Abhängigkeit wird § 316 AktG nach h. M. schon dann für anwendbar gehalten, wenn zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft ein GAV geschlossen ist; ein weiterer GAV zwischen dem herrschenden UN und der Tochtergesellschaft ist nicht erforderlich, damit § 316 AktG auf Ebene der Enkelgesellschaft zur Anwendung kommt (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 18; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 3, m. w. N.).
Rn. 4
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Sofern bis zum BilSt der abhängigen AG/KGaA/SE mit dem herrschenden UN ein rechtswirksamer GAV geschlossen wurde, kommt die Befreiungsregelung des § 316 AktG nach h. M. für das gesamte GJ zum Tragen, sofern sich zumindest die Verlusterstattungspflicht auch auf das gesamte GJ bezieht (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 27; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 4, m. w. N.); dies gilt auch, wenn der GAV mit Rückwirkung für das abgelaufene GJ geschlossen wurde.
Rn. 5
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 296 Abs. 1 AktG kann ein GAV nur zum Ende des GJ oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 297 AktG wird sich auf Ausnahmefälle beschränken. Daher wird sich i. d. R. der Zeitpunkt der Beendigung des GAV mit dem BilSt decken. Sofern ausnahmsweise ein GAV während des GJ endet, ist zumindest für den Zeitraum, der sich an die Aufhebung dieses Vertrags bis zum BilSt der abhängigen AG/KGaA/SE anschließt, § 316 AktG nicht mehr anwendbar, so dass jedenfalls für diesen Zeitraum nach Maßgabe der allg. Voraussetzungen die Berichts- und Prüfungspflicht nach den §§ 312ff. AktG eintritt (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 27; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 5, m. w. N.); teilweise wird für diesen Fall sogar eine Berichtspflicht für das gesamte GJ gefordert (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 316, Rn. 14).