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B. Gliederung der Aktivseite

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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I. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

 

Rn. 10

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) konnten ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. wahlweise nach der Brutto- oder Nettomethode ausgewiesen werden. Kam die Bruttomethode (gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 (a. F.)) zur Anwendung, waren vor dem AV die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. zu zeigen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 35ff.).

Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ist aber nur noch die Nettomethode zulässig (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 266, Rn. 7, 81).

II. Anlagevermögen

 

Rn. 11

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Beim AV sind gemäß § 247 Abs. 2 nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des UN zu dienen (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 43ff.). Gliederungstechnisch wird das AV gemäß § 266 in die drei folgenden Gruppen unterteilt, die wiederum weiter zu untergliedern sind (vgl. dazu HdR-E, HGB § 266, Rn. 12ff.):

  1. Immaterielle VG;
  2. Sachanlagen;
  3. Finanzanlagen.

Die beiden ersten Untergruppen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie grds. unmittelbar im Dienst des bilanzierenden UN stehen. Sie sind insoweit vergleichbar. Wegen ihrer inhaltlichen Verschiedenheit ist der gesonderte Ausweis dieser beiden Gruppen jedoch zu begrüßen. Das in Finanzanlagen angelegte Geld steht dagegen unmittelbar fremden UN zur Verfügung; eine Vergleichbarkeit zu den beiden anderen Unterpositionen besteht diesbezüglich somit nicht (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 26). Während für kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a eine Aufgliederung in die Positionen mit den römischen Ziffern des § 266 Abs. 2 genügt und Kleinst-KapG i. S. d. § 267a sowie diesen gleichgestellte PersG noch weitere Gliederungsvereinfachungen beanspruchen können (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 4f., 8...

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