Rn. 50

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Große Zurückhaltung ist demgegenüber bei der Qualifizierung risikobehafteter Investitionsentscheidungen als nachteilig i. S. d. § 311 AktG geboten. Je nach der Art des UN ist es hier nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, gewisse Risiken einzugehen. Ebenso wenig lässt sich pauschal sagen, dass diese Risiken zu minimieren sind. Die Übernahme eines größeren Risikos kann im Verhältnis zum möglichen Ertrag durchaus sachgerecht sein. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Chancen und Risiken in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander stehen (vgl. KonzernR (2022), § 311 AktG, Rn. 57). Anhaltspunkte bieten hier die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden der Investitionsrechnung (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 57; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 35; MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 221; AktG-Komm. (2020), § 311, Rn. 55), mit deren Hilfe die Vorteilhaftigkeit einer Investition oder verschiedener Investitionsalternativen ermittelt werden kann. Neben den statischen Verfahren der Investitionsrechnung, die von Kosten-, Gewinn- oder Rentabilitätsvergleichen ausgehen, wird man v.a. die dynamischen Verfahren heranziehen, denen eine Totalbetrachtung der Investition für ihre gesamte Lebensdauer oder bis zu einem bestimmten Planungshorizont zugrunde liegt. Von einer praktischen Nutzanwendung noch weit entfernt sind demgegenüber die theoretisch ausgefeilteren Simultanmodelle des Kap.-Budgets, die auch die Interdependenzen einer Investition zu anderen betrieblichen Bereichen, insbesondere zum Finanzierungs-, Produktions- und Absatzsektor, berücksichtigen. Als allg. Richtschnur lässt sich festhalten, dass eine Investition jedenfalls dann nachteilig ist, wenn ihr Chancen-Risiken-Profil nach den erläuterten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zueinander steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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