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B. Netzwerkbegriff

Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
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Rn. 5

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Die gesetzliche Erklärung dessen, was unter einem Netzwerk i. S. d. § 319b zu verstehen ist, findet sich in § 319b Abs. 1 Satz 3. Ausweislich des Gesetzeswortlauts liegt ein Netzwerk dann vor, "wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken" (§ 319b Abs. 1 Satz 3; vgl. zur Definition ausführlich auch Bonner-HdR (2015), § 319b HGB, Rn. 7ff.; Beck Bil-Komm. (2024), § 319b HGB, Rn. 6ff.; BilR-HB (2018), § 319b HGB, Rn. 7ff.; NK-AP (2022), § 319b HGB, Rn. 3ff.).

 

Rn. 6

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Im Vergleich zu den EU-Vorgaben ist diese Definition wesentlich allg.-gültiger formuliert, denn in der AP-RL (2006) wird das Netzwerk beschrieben als eine breite Struktur, die auf "Kooperation ausgerichtet ist und [...] die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist" (Art. 2 Nr. 7 der AP-R (2006); vgl. auch BilR-Komm. (2024), § 319b HGB, Rn. 3; Bonner HGB-Komm. (2022), § 319b, Rn. 16). Auch wenn die einzelnen Kriterien nicht wörtlich in das HGB übernommen wurden, so ändert die gewählte Zusammenfassung nach Ansicht der Bundesregierung deren Gehalt nicht ab (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 197). Der deutsche Gesetzestext ist folglich dahingehend zu interpretieren, dass das Vorliegen eines Netzwerks von der Art des Zusammenwirkens der Netzwerkmitglieder abhängig ist. Die rechtliche Ausgestaltung des Netzwerks ist dabei unerheblich (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 197; sodann a...

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