Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 34
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Da bisher die Prüfung des BAnz-Betreibers nicht die Nichtigkeit des eingereichten JA umfasste, ist davon auszugehen, dass dies auch nicht in den Verantwortungsbereich der das UN-Register führenden Stelle fällt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Daraus folgt, dass auch offensichtlich nichtige JA von der das UN-Register führenden Stelle als Übermittlung eines JA anzunehmen sind und nicht verwehrt werden dürfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.05.2000, 3Z BR 111/00, NJW-RR 2000, S. 1350, zur Zuständigkeit des BAnz-Betreibers; HdR-E, HGB § 328, Rn. 32; HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Wesentlich entscheidender ist jedoch die Frage, ob nichtige JA nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern sogar zu übermitteln sind. Hier ist entscheidend, ob die Nichtigkeit des JA bereits festgestellt wurde. Solange die Feststellung der Nichtigkeit noch nicht abgeschlossen ist (bspw. wegen einer schwebenden Nichtigkeitsklage oder laufender Begutachtung; vgl. Lutter, in: FS Helmrich (1994), S. 685 (687ff.)), hat eine potenzielle Nichtigkeit keine Auswirkung auf die Offenlegungspflicht. Der JA ist innerhalb der Zwölf- bzw. Viermonatsfrist von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs nach § 325 Abs. 1 an die das UN-Register führende Stelle zu übermitteln, auch dann, wenn sie von einer Nichtigkeit des JA ausgehen. Es darf dann also nicht gewartet werden, bis ein neuer JA aufgestellt wurde, denn der alte JA besitzt noch volle Rechtswirksamkeit. Während einer schwebenden Nichtigkeitsklage ist dieser Umstand für die Adressaten insofern erkennbar, als nach § 249 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG der Vorstand die Erhebung der Klage in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen hat.
Sofern jedoch die Fristen (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1 bzw. § 325 Abs. 4 Satz 1) noch nicht überschritten sind und die gesetzlichen Vertreter oder der AR die Nichtigkeit des JA feststellen, ist dieser nicht offenzulegen und durch einen neuen JA zu ersetzen. Die Tatsache, dass die gesetzlichen Vertreter oder der AR die Nichtigkeit des JA durch Einrede geltend gemacht haben, ist nicht offenzulegen (vgl. Lutter, in: FS Helmrich (1994), S. 685 (692f.)). Denkbare Fälle einer möglichen Nichtigkeitsfeststellung vor der Offenlegung des JA sind bspw., wenn die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach einem Wechsel Zweifel über die RL ihrer Vorgänger erheben oder die Gesellschafter i. R.d. Feststellung den JA gesetzeswidrig ändern. In beiden Fällen trifft die Pflicht zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 10ff.), auch wenn sie mit dem Inhalt der Unterlagen nicht einverstanden sind. Entsprechend der Umstände kann dann die Nichtigkeit eines JA durch Nichtigkeitsklage, Widerklage oder Einrede geltend gemacht werden (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 94ff.; zur Abwägung Lutter, in: FS Helmrich (1994), S. 685 (687ff.)). Zur Nichtigkeitsklage ist zu beachten, dass nach § 249 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG der Vorstand die Erhebung einer Klage in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen hat.
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Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Wird eine nicht festgestellte, aber nach § 256 Abs. 6 AktG heilbare Nichtigkeit (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 84ff.) durch Zeitablauf geheilt, hat eine solche Nichtigkeit keine Auswirkung auf die Offenlegungspflicht nach § 325. Vielmehr ist die Heilung von der Offenlegung abhängig, da der Fristablauf zur Heilung erst nach erfolgter Übermittlung beginnt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 16). Bei gerichtlich festgestellter Nichtigkeit infolge einer Nichtigkeitsklage kommt es darauf an, wie die Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Erfolgte die Feststellungsklage nach § 256 ZPO, erstreckt sich das Urteil nur auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 94) und hat damit ebenfalls keine Auswirkung auf die Offenlegungspflicht nach § 325. Demgegenüber wirkt das Urteil einer nach § 249 Abs. 1 AktG erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß § 248 i. V. m. § 249 Abs. 1 AktG für und gegen jedermann (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 94) und somit auch auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht. Ein rechtskräftig für nichtig erklärter JA ist wirkungslos. Weder die Pflicht zur RL (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 74) noch die Pflicht zur Offenlegung ist damit als erfüllt anzusehen. D.h., die Nichtigkeit ist zu beseitigen, indem der nichtige JA durch einen ordnungsgemäßen JA ersetzt wird. Da die Ersetzung eines nichtigen JA keine Änderung eines JA ist (vgl. ADS (2000), § 256 AktG, Rn. 90; IDW RS HFA 6 (2007), Rn. 8), muss die Offenlegung erneut vorgenommen werden (vgl. so sinngemäß auch Mattheus/Schwab, BB 2004, S. 1099 (1102)). Gleiches gilt, wenn eine Nichtigkeit nicht gerichtlich festgestellt wurde, aber in zulässiger Weise (vgl. Mattheus/Schwab, BB 2004, S. 1099 (1101), m. w. N.) durch die Gesellschaftsorgane beseitigt wird.
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Die Vorschriften des AktG zur Nichtigkeit sind auf die GmbH si...