Rn. 147
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) schreibt eine Berichterstattung über vier Risikokategorien im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten vor: Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (vgl. DRS 20.181). Diese Risikokategorien werden im Gesetz nicht definiert, allerdings erschließt sich ihre Bedeutung durch IFRS 7 und die daran angelehnten Definitionen in DRS 20.11:
- Preisänderungsrisiken (Marktpreisrisiken) resultieren aus Veränderungen des Marktpreises oder preisbeeinflussender Parameter (z. B. Wechselkurse, Zinssätze, Rohstoffpreise) und führen zu Schwankungen beim Wert eines Finanzinstruments;
- Ausfallrisiken (Kreditrisiko) beschreiben die Gefahr, dass der Vertragspartner eines Finanzinstruments seine Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt und dadurch bei dem berichtspflichtigen UN Verluste verursacht werden;
- Liquiditätsrisiken bezeichnen die Möglichkeit, dass ein UN die für die Begleichung von Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten notwendigen liquiden Mittel nicht beschaffen kann;
- Risiken aus Zahlungsstromschwankungen bestehen darin, dass künftige Zahlungsströme aus Finanzinstrumenten aufgrund von Marktpreisänderungen schwanken. Bspw. können sich bei variabel verzinslichen Anleihen Schwankungen bei den Zinserträgen ergeben, wenn die Zinssätze am Kap.-Markt variieren.
Rn. 148
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Für jede dieser vier Risikokategorien sind die Art und das Ausmaß der Risiken darzustellen. Beim Ausmaß sind nur offene Risikopositionen (Nettorisiken) zu berichten, nicht aber durch Sicherungsgeschäfte effektiv reduzierte Risiken (vgl. DRS 20.182). Umstritten ist, ob quantitative Angaben zum Ausmaß der Risiken erforderlich sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 173) oder qualitative Aussagen genügen. Für erstere Auffassung spricht die Anlehnung an IFRS 7, der ebenfalls eine Risikoquantifizierung verlangt, wohingegen sich die letztere Meinung auf den Wortlaut des Gesetzes ("einzugehen auf") stützt. DRS 20.183 weist dementsprechend lediglich darauf hin, dass Art und Ausmaß der Risiken durch Sensitivitätsanalysen sowie Value-at-Risk-Kennzahlen beschrieben werden können.
Rn. 149
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Finanzrisikobericht sind abhängig vom Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken (vgl. DRS 20.187). Hierbei ist auf die Bedeutung der Risiken für die Lage und voraussichtliche Entwicklung des UN abzustellen. Wesentliche Veränderungen beim Risikomanagement und den Risiken gegenüber dem VJ sollten beschrieben werden (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 176).
Rn. 150
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Der Finanzrisikobericht kann in den allg. Chancen- und Risikobericht (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 93ff.>) integriert werden, sofern dies die Klarheit des Lageberichts nicht beeinträchtigt (vgl. DRS 20.180). Dies dürfte v.a. dann der Fall sein, wenn die Ausführungen aufgrund eines geringen Einsatzes von Finanzinstrumenten wenig umfangreich sind. Liegen keine berichtspflichtigen Sachverhalte vor, ist eine Fehlanzeige aus Gründen der Klarheit empfehlenswert (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 165; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 149).
Rn. 151
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Die Berichtspflichten nach § 289 bestehen auch für UN, die gemäß § 325 Abs. 2a anstelle eines handelsrechtlichen JA einen IFRS-EA offenlegen. Dies führt bei den Angaben nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu Redundanzen zwischen Anhang (vgl. IFRS 7) und Lagebericht. Da das Gesetz und dementsprechend auch DRS 20 keine Verweismöglichkeit vorsehen, müssen die Angaben an beiden Stellen erfolgen. Allerdings erscheint es sinnvoll, Detailinformationen nicht im Lagebericht zu wiederholen, sondern stattdessen einen weiterführenden Verweis auf den Anhang aufzunehmen.