Dr. Matthias Heiden, Dr. Christian F. Bosse
Rn. 102
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Von grundlegender Bedeutung für den Umgang mit (bestandsgefährdenden) Risiken ist die diesbezügliche konzernweite Sensibilisierung und Schaffung einer Risikokultur (vgl. Kirchner, ZfgG 2002, S. 189 (194f.); Pfitzer et al., DB 2002, S. 2005 (2009)). Der Risikosensibilisierung sollte in risikoanfälligeren UN-Bereichen erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden (vgl. IDW PS 340 (2022), Rn. A9; Schindel, BuW 1999, S. 241). Zuvor ist es jedoch notwendig und ohnehin grundlegende Aufgabe der UN-Leitung, UN-Ziele und -Strategien sowie die ihnen möglicherweise entgegenstehenden grds. Risiken klar zu definieren und kommunizieren (vgl. Krämer, StB 2002, S. 270 (273)). Aus ihnen sind die wesentlichen Erfolgsfaktoren für die UN-Rentabilität abzuleiten (vgl. für eine praktische Vorgehensweise Braun, vb 1999, S. 22 (24ff.); Weiss, in: FS Weber (1999), S. 649ff.; Weiss (2000). Nur so ist es im Zuge der Risikoidentifikation möglich, Frühwarnindikatoren zu entwickeln, die eine risikobedingte Gefahr für die UN-Rentabilität darstellen (vgl. Weiss/Halem (1997), S. 341ff.). I.R.d. Festlegung einer Risikostrategie gilt es dann, vorläufige grundlegende Schwellenwerte für Bestandsgefährdungen festzulegen, bei deren Überschreitung eine Informationsweiterleitung an den Vorstand erfolgt. Die Festsetzung der jeweiligen Schwellenwerte ist integraler Bestandteil der Gesamtverantwortung des Vorstands (vgl. Hommelhoff/Mattheus (2000), S. 15). Organisatorische Zuständigkeiten sind ebenso in dieser Phase festzulegen wie auch das Verfassen risikopolitischer Grundsätze zur Festsetzung weiterer Rahmenbedingungen und zur Förderung einer Risikokultur geeignet erscheint. Diese können bspw. fixieren, welche Einstellung der Vorstand zum Umgang mit Risiken hat (vgl. aus Sicht der Mitbestimmung Eisbach/Rothkegel, AiB 1999, S. 664ff.), welche Höhe der Risikopositionen unterteilt nach Geschäftsarten und Geschäftseinheiten zulässig ist oder welche risikobehafteten Geschäfte nicht eingegangen werden sollen (vgl. ADS (2001), § 91 AktG, Rn. 13; AK "Finanzierungsrechnung" der SG, ZfbF-Sonderheft 46/2001, S. 1 (149f.); Bitz (2000), S. 22f.; Deloach (2000), S. 145ff.).