Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 15
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein zentrales Problem der Treuhandschaft ist der Schutz des Treuhandvermögens gegen Zugriffe der Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers. Da bei einem Treuhandverhältnis "im rechtlichen Sinne" das Eigentum am Treugut auf den Treuhänder übergeht, die Rechtsstellung des Treuhänders nach außen also unbeschränkt ist und die Geschäftspartner und Gläubiger des Treuhänders die schuldrechtlichen Beziehungen des Innenverhältnisses zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht erkennen können, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen dieser Personen, die auf die Verfügungsmacht des Treuhänders vertraut haben.
Zu unterscheiden ist zwischen den Ansprüchen der Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers einerseits sowie zwischen uneigennütziger Verwaltungstreuhand und eigennütziger Sicherungstreuhand andererseits. Es ergeben sich mithin vier Fallkonstellationen.
aa) Schutz gegen Zugriff der Gläubiger des Treuhänders
Rn. 16
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers. Folglich hat der Treugeber bei Insolvenz des Treuhänders ein Aussonderungsrecht des Treuhandvermögens (vgl. § 47 InsO). Im Fall der Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber der Pfändung von Treugut widersprechen. Durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" nach § 771 ZPO kann er erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.
Rn. 17
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand stehen dem Treugeber (Sicherungsgeber = Kreditnehmer) die Rechte nach § 47 InsO und § 771 ZPO dann zu, wenn er den Treuhänder (Sicherungsnehmer = Kreditgeber) wegen dessen Forderung befriedigt hat und somit entweder die auflösende Bedingung des Treuhandverhältnisses eingetreten oder der Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsguts mit der Folge entstanden ist, dass aus der eigennützigen eine uneigennützige Treuhandschaft geworden ist (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 42f.; § 930 BGB, Rn. 34, 36).
Rn. 18
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Hat der Sicherungsgeber seinen Gläubiger dagegen noch nicht befriedigt, so ist nach h. M. bei der Einzelvollstreckung zwar die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zulässig, die Aussonderung nach § 47 InsO jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Insolvenzverwalter des Treuhänders (Kreditgebers = Sicherungsnehmers) die Herausgabe des Sicherungsguts bis zur Tilgung der gesicherten Forderung durch den Sicherungsgeber (Treugeber) verweigern kann.
bb) Schutz gegen Zugriff der Gläubiger des Treugebers
Rn. 19
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Gläubiger des Treugebers können bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhandschaft in bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Treuhänders befinden, nicht vollstrecken. Ist das Treugut – ausnahmsweise – jedoch im Besitz des Treugebers belassen worden, so ist die Pfändung durch Gläubiger des Treugebers zulässig, da diesem ohnehin das wirtschaftliche Eigentum zusteht. Der Treuhänder hat keine Möglichkeit zur Widerspruchsklage nach § 771 ZPO.
Die Gläubiger des Treugebers können Forderungen, die zum Treugut gehören und auf den Treuhänder übertragen sind, aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht pfänden, sondern sie sind darauf angewiesen, den Anspruch des Treugebers auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen (bei Beendigung des Treuhandverhältnisses, insbesondere bei Tilgung der zugrunde liegenden Forderung des Treuhänders gegen den Treugeber) zu pfänden (vgl. Erdl (1985), S. 218).
Bei Insolvenz des Treugebers erlischt das Treuhandverhältnis, wenn das Treuhandvermögen zur Insolvenzmasse gehört. Der Treuhänder muss das Treugut an den Insolvenzverwalter herausgeben, der es in Besitz zu nehmen und zu verwerten hat.
Rn. 20
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand (z. B. Sicherungsübereignung) hat der Treuhänder (Sicherungsnehmer), d. h. der Gläubiger des Kreditverhältnisses, gegenüber Eingriffen von Gläubigern des Treugebers (Sicherungsgebers), also des Schuldners des Kreditverhältnisses, die Möglichkeit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO, da er nach außen vollberechtigter Eigentümer des zur Sicherheit übereigneten Treuhandvermögens ist (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 42f.; § 930 BGB, Rn. 35). Ein Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Treugebers (Sicherungsgebers) hat der Treuhänder (Sicherungsnehmer) nicht, sondern nur ein Absonderungsrecht nach den §§ 49ff. InsO, da ein Treuhandeigentum "wirtschaftlich einem bloßen Pfandrecht gleichsteht" (Aichberger/Fuchs (2022), S. 1639). Das Absonderungsrecht beinhaltet, dass der Treuhänder als Kreditgeber seine Forderung trotz der Insolvenz außerhalb des Insolvenzverfahrens, z. B. durch Pfandverkauf oder Versteigerung, durchsetzen kann.