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b) Stehenlassen oder teilweises Auflösen der Pensionsrückstellung bei negativen Unterschiedsbeträgen

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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aa) Wahlrecht zwischen Stehenlassen und teilweisem Auflösen

 

Rn. 719

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Beim Übergang auf das BilMoG ergaben sich negative Unterschiedsbeträge, wenn der neue Wert der einzelnen Versorgungsverpflichtung zum Beginn des GJ der erstmaligen Anwendung des BilMoG die nach der bisherigen Bewertungsmethode gebildete Pensionsrückstellung unterschritten hatte. Dies konnte z. B. dann der Fall sein, wenn die AN bis zur Pensionierung fortlaufende Entgeltumwandlungszusagen erst Jahre nach ihrem Diensteintritt vereinbarten und Kap.-Leistungen gewährt wurden oder das UN bislang in der HB mit einem geringeren Zins als dem aus § 253 Abs. 2 verbindlich vorgegebenen gerechnet hatte.

 

Rn. 720

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass auch negative Unterschiedsbeträge entstehen konnten und daher ebenfalls ein Wahlrecht für die Buchung eines negativen Unterschiedsbetrags zugestanden (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 2ff. EGHGB). So konnte das UN einen negativen Unterschiedsbetrag aufgrund des teilweisen Auflösens der Pensionsrückstellung entweder im Übergangsjahr voll erfassen, wobei der Auflösungsbetrag nicht über die GuV geführt werden durfte, sondern direkt in die Gewinnrücklagen einzustellen war (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB). Es fand also ein erfolgsneutraler Passivtausch statt.

Zulässig ist respektive war es aber auch, die nach der bisherigen Bewertungsmethode gebildete Pensionsrückstellung so lange stehen zu lassen, bis sie durch künftige Zuführungen eingeholt wird bzw. wurde. Dieses Einholen musste voraussichtlich bis spätestens zum 31.12.2024 geschehen.

Es ist sogar denkbar, dass das Einholen der gebildeten Pensionsrückstellungen voraussichtlich erst nach 2024 stattfinden wird. Dies wäre z. B. dann möglich, wenn das UN statische Kap.-Zusagen versprochen hat und diese Zusagen bislang mit einem geringen Rechnun...

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