Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 31
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Erfordert der Umfang des Treuhandauftrags eine eigene RL, so bieten sich dem Treuhänder grds. zwei Möglichkeiten an. Treuhänder, die selbst zur Buchführung verpflichtet sind (vgl. §§ 1ff.), können im Rahmen ihrer eigenen Buchführung einen gesonderten Kontenkreis (Treuhandkreis) anlegen. Sofern Treuhänder selbst keine Bücher führen (insbesondere Selbständige i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder wenn es für die Art und den Umfang der Verwaltung des Treuhandguts zweckmäßig oder erforderlich ist, müssen sie eine eigene Treuhand-Buchführung einrichten (vgl. Mathews (1978), S. 20).
aa) Treuhandkreis
Rn. 32
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Entschließt sich der Treuhänder, die Geschäftsvorfälle in seiner eigenen Buchhaltung zu berücksichtigen, hat er sicherzustellen, dass das Treuhandvermögen nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischt wird. Als organisatorische Hilfsmittel für eine buchmäßige Trennung können unterschiedliche Belege verwendet werden, die auch durch Anfügen von Zusätzen von den eigenen Belegen unterschieden werden können. Aus den Kontenbezeichnungen muss klar hervorgehen, dass ein Konto zum Treuhandkreis gehört. Die Buchungen für den Treuhandbereich sollten stets getrennt von den Buchungen des eigenen Geschäftsverkehrs durchgeführt werden. Neben der strikten buchhalterischen Trennung ist auch eine Trennung der verwalteten und der eigenen VG notwendig.
bb) Treuhandbuchführung
Rn. 33
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Oftmals bietet es sich an, eine eigene Buchführung zur Erfassung der Treuhandgeschäfte zu errichten. V.a. WP und StB sind oft an Service-UN angeschlossen, bei denen praktisch eine unbegrenzte Einrichtung neuer Buchhaltungen ohne hohen Aufwand möglich ist. Dabei kann mit Hilfe dieser UN nicht nur der Zahlungsverkehr erfasst und die Entwicklung des Treuhandvermögens dokumentiert werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Auswertungen anzufügen (vgl. Halb, DSWR 1984, S. 9ff.). Übernimmt der Treuhänder eine vorhandene Buchhaltung (z. B. bei treuhänderischer Verwaltung eines UN), so muss er diese zunächst auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen. Stellt er dabei Verstöße fest, hat er eine Um- oder Neuorganisation des Rechnungswesens durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1979, VI ZR 104/78, DB 1979, S. 1599f.).