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b) Über- und Unterdeckung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Vermögensgegenstände

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 662

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Die Altersversorgungsverpflichtungen können am BilSt durch das "zugriffsfrei" ausgelagerte Vermögen, das mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4), mehr als gedeckt sein (Überdeckung) oder es kann eine Unterdeckung vorliegen. Im Fall der Überdeckung ist der überschießende Teil in der Bilanz unter dem Sonderposten "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" gemäß § 266 Abs. 2 E. zu erfassen.

Bei einer Unterdeckung wird die Differenz zwischen dem Wert der Versorgungsverpflichtung und dem geringeren beizulegenden Zeitwert der ausgelagerten VG in der Bilanz unter der Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" (§ 266 Abs. 3 B. 1.) passiviert. Die Versorgungsverpflichtung wird versicherungsmathematisch gemäß § 253 Abs. 2 bewertet. Wenn sich allerdings die Versorgungsverpflichtung auch nach dem beizulegenden Zeitwert eines Wertpapiers richtet, gilt als Verpflichtungswert der beizulegende Zeitwert insoweit, wie er einen garantierten Mindestbetrag an Versorgung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG (Beitragszusage mit Mindestleistung)) übersteigt.

Das übergedeckte Vermögen unterliegt in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den AK abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern (vgl. HdR-E, HGB § 274) gemäß § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 einer Ausschüttungssperre (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 251ff.).

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