Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
aa) Methodenbeibehaltung unabhängig von der Methodenbegründung
Rn. 137
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, dass die tatsächlich auf den vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden unverändert zur Anwendung kommen (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36)). Unerheblich ist, wie die Methoden begründet sind, ob dies durch spezielle gesetzliche Vorschriften, nicht-kodifizierte GoB, generelle Entscheidungen des UN oder allein durch tatsächliches Verhalten geschieht (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878f.)). Schließlich nimmt die Gesetzesformulierung nicht explizit Bezug auf eine bestimmte Begründung von Bewertungsmethoden. Fraglich kann sein, ob und ggf. wie weit die Bewertung im vorangehenden JA methodisch oder methodenfrei erfolgte (vgl. Pfleger, DB 1984, S. 785 (786f.)). Liegt die Entscheidung des UN über die Anwendung der Methode in schriftlich dokumentierter Form vor (Bewertungs-R), so bereitet die Beurteilung des Methodencharakters keine Schwierigkeiten. Ähnliches gilt, wenn die Gleichförmigkeit der Bewertung gesetzlich oder durch nicht-kodifizierte GoB begründet ist. Erfolgte die Bewertung bereits in mehreren vorangegangen JA gleichförmig, dann kann die Feststellung des Erfordernisses der Beibehaltung der Bewertungsmethoden grds. keine Probleme bereiten. Jedoch ist die zeitliche Wiederholung der Verfahrensanwendung bei der Wertermittlung in der Vergangenheit nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Methodenbeibehaltung (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878f.)). Ebenso möglich ist, dass die Entscheidung über die wiederholte Anwendung von Bewertungsverfahren für den vorangegangenen JA erstmals getroffen wurde (z. B. erstmalige Bewertung von Objekten der betreffenden Art). Unsicherheiten bei der Einstufung einer Wertermittlung als methodisch können letztlich nur auftreten, wenn generelle Bewertungsentscheidungen nicht schriftlich verankert sind bzw. die Methodik durch das tatsächliche Verhalten begründet wird. Mangels zeitlicher Wiederholung kann sich die Beurteilung allenfalls auf die sachliche Wiederholung innerhalb des letzten JA, d. h. auf die Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Bewertung, stützen (vgl. Müller, BB 1987, S. 1629 (1632)). Die Einheitlichkeit der Bewertung stellt methodisches Bewerten dar und begründet das Erfordernis der Methodenbeibehaltung (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (883)).
bb) Methodenbeibehaltung beim einzelnen Bewertungsobjekt
Rn. 138
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Bei einem nicht der Abnutzung unterliegenden Gegenstand des AV ebenso wie einem Gegenstand des UV hat die Beibehaltung der Bewertungsmethode die Beibehaltung des zuletzt angesetzten Werts zur Folge, wenn sich die Bewertungsverhältnisse nicht geändert haben (= "Wertstetigkeit" nach ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 29). Bei abnutzbaren Gegenständen des AV bedeutet die Beibehaltung der Bewertungsmethode die planmäßige Fortsetzung der Abschreibung (vgl. Selchert, DB 1984, S. 1889 (1891)).
Rn. 139
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Sollten bei dem einzelnen Bewertungsobjekt die Gründe für eine früher vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sein, so muss eine Zuschreibung erfolgen (vgl. § 253 Abs. 5; Ausnahme: entgeltlich erworbener GoF). Die Wertstetigkeit gilt beim Bestehen gegensätzlicher spezieller Regelungen nicht (vgl. mit a. A. Kupsch, DB 1987, S. 1157) und die planmäßige Abschreibung erfährt eine Korrektur (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (884); Pfleger, DB 1986, S. 1133 (1134); Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (39ff.)). In Analogie zur außerplanmäßigen Abschreibung stellt jedoch auch die Zuschreibung keinen Methodenwechsel dar. Wenn die Ermittlung der fortgeführten AHK methodisch abgesichert ist, ebenso die Identifizierung und Quantifizierung der Wertaufholung, so dürfte auch die Kombination dieser beiden Vorgehensweisen und die daraus resultierende Anpassung der Berechnungsparameter der planmäßigen Abschreibung Methode besitzen (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 134).
cc) Methodenbeibehaltung bei gleichen, gleich- und andersartigen Bewertungsobjekten
Rn. 140
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
In der Diskussion des Gebots der Beibehaltung von Bewertungsmethoden wurde ursprünglich mit Bezug auf den Grundsatz der Einzelbewertung angenommen, im vorangegangenen JA angewandte Bewertungsmethoden müssten nicht auf im laufenden GJ neu hergestellte oder erworbene Objekte übertragen werden (vgl. ursprünglich ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 26f.; Pfleger, DB 1984, S. 785 (787f.); Eckes, BB 1985, S. 1435 (1437f.)). Dieser Annahme wird schon lange nicht mehr gefolgt; Bewertungsmethoden und das Gebot der Methodenbeibehaltung werden nicht allein auf einzelne, konkrete Bewertungsobjekte bezogen. Eine solche Wirkung des Einzelbewertungsgrundsatzes auf die Bewertungs-(methoden-)stetigkeit wird nicht gesehen (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1157f.; Müller, BB 1987, S. 1629 (1632); Schneeloch, WPg 1987, S. 405 (407); Forster (1986), S. 4f.; Hafner, WPg 1985, S. 593 (595f.); Göllert/Ringling, DB 1983, S. 949).
Rn. 141
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Es ist davon auszugehen, dass die "Forderung nach Beibehaltung der Bewertungsmethoden [...] nicht in erster Linie auf einzelne Vermögensgegenstände und S...