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b) Umfang der Methodenbeibehaltung

Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
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aa) Methodenbeibehaltung unabhängig von der Methodenbegründung

 

Rn. 137

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, dass die tatsächlich auf den vorhergehenden JA angewandten Bewertungsmethoden unverändert zur Anwendung kommen (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36)). Unerheblich ist, wie die Methoden begründet sind, ob dies durch spezielle gesetzliche Vorschriften, nicht-kodifizierte GoB, generelle Entscheidungen des UN oder allein durch tatsächliches Verhalten geschieht (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878f.)). Schließlich nimmt die Gesetzesformulierung nicht explizit Bezug auf eine bestimmte Begründung von Bewertungsmethoden. Fraglich kann sein, ob und ggf. wie weit die Bewertung im vorangehenden JA methodisch oder methodenfrei erfolgte (vgl. Pfleger, DB 1984, S. 785 (786f.)). Liegt die Entscheidung des UN über die Anwendung der Methode in schriftlich dokumentierter Form vor (Bewertungs-R), so bereitet die Beurteilung des Methodencharakters keine Schwierigkeiten. Ähnliches gilt, wenn die Gleichförmigkeit der Bewertung gesetzlich oder durch nicht-kodifizierte GoB begründet ist. Erfolgte die Bewertung bereits in mehreren vorangegangen JA gleichförmig, dann kann die Feststellung des Erfordernisses der Beibehaltung der Bewertungsmethoden grds. keine Probleme bereiten. Jedoch ist die zeitliche Wiederholung der Verfahrensanwendung bei der Wertermittlung in der Vergangenheit nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Methodenbeibehaltung (vgl. Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (878f.)). Ebenso möglich ist, dass die Entscheidung über die wiederholte Anwendung von Bewertungsverfahren für den vorangegangenen JA erstmals getroffen wurde (z. B. erstmalige Bewertung von Objekten der betreffenden Art). Unsicherheiten bei der Einstufung einer Wertermittlung als methodisch können letztlich nur auftreten, wenn generelle...

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