Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. den §§ 325, 328 hat die Offenlegung zu umfassen:
(1) |
den festgestellten oder gebilligten JA |
(2) |
den BV des AP oder Vermerk über dessen Versagung (vgl. § 322); |
(3) |
den Bericht des AR, falls ein derartiges Gremium besteht (vgl. § 7 PublG); |
(4) |
den Lagebericht (vgl. § 289); |
(5) |
den Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, sofern im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 2); |
(6) |
das Datum der Feststellung/Billigung, sofern der JA festgestellt bzw. gebilligt worden ist (vgl. § 328 Abs. 1a Satz 1); |
(7) |
einen Hinweis darauf, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt (vgl. § 328 Abs. 1a Satz 3); |
(8) |
Änderungen gegenüber dem ursprünglich offen gelegten JA, sofern sich diese aufgrund nachträglicher Prüfung oder Feststellung ergeben; ausweislich des Gesetzeswortlauts genügt in dieser Hinsicht (nur) die Offenlegung der "Änderung nach Abs. 1 Satz 1" (§ 325 Abs. 1b Satz 1; vgl. indes HdR-E, HGB § 325, Rn. 39). |
Diese Unterlagen sind der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (vgl. zu Erleichterungen für PersG und Einzelkaufleute HdR-E, PublG § 9, Rn. 4f.).
Rn. 3
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei der Offenlegung kann gemäß § 325 Abs. 2a an die Stelle des nach § 5 PublG aufzustellenden JA ein EA treten, der nach den in § 315e Abs. 1 bezeichneten internationalen RL-Standards aufgestellt worden ist. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Abschluss Bezug nehmen (vgl. § 325 Abs. 2a Satz 4). § 325 Abs. 2b macht eine befreiende Wirkung des IFRS-EA von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- der Prüfungsvermerk (BV oder Versagungsvermerk) des AP zu dem IFRS-Abschluss wird offengelegt (Nr. 1),
- der Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses laut handelsrechtlichem JA und ggf. der Beschluss über dessen Verwendung ist offenzulegen (Nr. 2), und
- der handelsrechtliche JA ist mit dem diesbezüglichen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung zu übermitteln (Nr. 3).
Gemäß § 325 Abs. 2b Nr. 3 ist die Offenlegung in Gestalt einer dauerhaften Hinterlegung des handelsrechtlichen JA gefordert (vgl. zudem BT-Drs. 19/28177, S. 101f.); bei UN, die den Vorschriften des PublG unterliegen, entspricht dieser einem Abschluss nach § 5 PublG. Insoweit kann in i. d. S. von einer befreienden Wirkung eines IFRS-EA keine Rede sein; ermöglicht wird durch diese Regelung lediglich, dass ein IFRS-EA freiwillig für die Außendarstellung zu Informationswecken offengelegt werden kann (vgl. auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.).