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b) Verkäufer der Option

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 8

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der Stillhalter hat seine Verpflichtung in Höhe der vorschüssig erhaltenen Optionsprämie zu passivieren, solange die Leistung für dieses Entgelt noch geschuldet wird (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 17). Die sofortige oder ratierliche erfolgswirksame Vereinnahmung der Optionsprämie scheidet aus, da der Optionsverpflichtete während der Laufzeit seine Leistung (Zusage, während der Laufzeit respektive am Fälligkeitstag den Basiswert abzunehmen bzw. zu liefern) noch nicht erfüllt hat, d. h., die Leistung für dieses Entgelt wird noch geschuldet.

Ist die Optionsprämie vereinbarungsgemäß nachschüssig oder in Raten zu bezahlen, ist gleichwohl eine bilanzwirksame Erfassung in diskontierter Form sowohl der eingegangenen Stillhalterverpflichtung ("Sonstige Verbindlichkeit") als auch des Anspruchs auf den Erhalt von künftigen Prämienzahlungen (Forderung gegenüber dem Vertragspartner) geboten (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 603, m. w. N.).

Für die Bilanzierung von Optionsrechten und Stillhalterverpflichtungen, die dem Handelsbestand von Instituten (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten) zuzuordnen sind, gelten gemäß IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 11, die Grundsätze des IDW RS BFA 2 (2010).

Für eine Stillhalterverpflichtung, die aus einer unentgeltlich vereinbarten Option resultiert, ist i. R.d. Folgebewertung am BilSt ggf. eine Drohverlustrückstellung zu passivieren (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 5; da eine derartige Option im Normalfall einen Wert hat, wird eine solche Rückstellung der Regelfall sein). Die unentgeltliche Stillhalterposition als solche wird bei Vertragsabschluss mangels Optionsprämie nur in der Nebenbuchhaltung erfasst.

Der Stillhalter hat die Optionsprämie als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 17). Der Auswei...

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