Rn. 72

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Diese Verluste entstehen, wenn und soweit beim Abgang aktivierter Anlagegegenstände ihr Nettobuchwert nicht durch dafür erzielte Veräußerungserlöse gedeckt wird. Im Gegensatz zu den korrespondierenden Gewinnen oder Erträgen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f.) können solche Verluste nicht nur beim Verkauf, sondern auch durch Abbruch, Verschrottung oder sonstigen Untergang von VG des AV jeder Art anfallen. Hierunter sind also z. B. Verluste beim Verkauf, durch Abbruch, Verschrottung oder Vernichtung von Sachanlagen, aus dem (teilweisen) Verkauf von Beteiligungen und "Wertpapiere[n] des AV", bei der Rückzahlung langfristiger Ausleihungen (vgl. mit a. A. Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 175, wonach die Verluste aus dem Abgang von VG des Finanz-AV unter den Posten des Finanzergebnisses auszuweisen sind), aus dem vorzeitigen Untergang erworbener Patente, Lizenzen etc. auszuweisen.

 

Rn. 72a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hinsichtlich der Ermittlung des Verlusts aus dem Abgang wird auf die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f., verwiesen. Seit Geltung des BilRUG sind bei Verschrottungen etwaige Schrotterlöse unter die "UE" zu subsumieren (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.). Der Buchwert zum Zeitpunkt des Abgangs ist als "Materialaufwand" im Posten Nr. 5 lit. a) auszuweisen. Werden keine Erlöse erzielt, entspricht der Verlust dem Buchwert zum Zeitpunkt des Abgangs. Verluste aus Anlageabgängen dürfen weder mit Erträgen aus anderen Anlageabgängen noch mit anderen Erträgen verrechnet werden (vgl. § 246 Abs. 2; zur im Einzelfall schwierigen Abgrenzung von den AfA auf VG des AV HdR-E, HGB § 275, Rn. 63ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?