Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 346
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Wird ein variabel verzinsliches Wertpapier (Floater) des UV (Kreditinstitute: Liquiditätsreserve) gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, entsteht durch die Kombination aus Floater und Receiver- Zinsswap (Festsatzempfänger) ein synthetisch festverzinsliches Wertpapier, das neben dem (Marktwert-)Risiko (a) wegen einer Ausweitung des Credit Spreads des Emittenten (b) zusätzlich auch dem Risiko einer Unterverzinslichkeit aufgrund des Anstiegs des allg. Marktzinsniveaus (risikoloser Zins) ausgesetzt ist. Diese Bewertungseinheit ist zunächst auf jeden Fall nach den Regeln von § 254 bilanziell abzubilden.
Daneben ist auch zu bedenken, dass ein originär festverzinsliches Wertpapier des UV (Liquiditätsreserve) aufgrund der allg. Bewertungsvorschriften ggf. nach § 253 Abs. 4 Satz 2 auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben ist.
Hier stellt sich nun die Frage, ob neben der "regulären" Abbildung der Bewertungseinheit nach § 254 zusätzlich eine solche Niederstwertabschreibung nach § 253 Abs. 4 Satz 2 auf Basis des Bewertungsobjekts "synthetisches festverzinsliches Wertpapier" erforderlich ist. Diese Frage ist i. R.d. Umsetzung des BilMoG immer wieder aufgetreten. Aufgrund der Ausführungen in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 92, könnte man auch auf die Notwendigkeit eines solches Vorgehens schließen. Dass dies jedoch nicht geboten ist, soll anhand eines Beispiels erläutert werden (zu einer anderen Darstellung mit demselben Ergebnis vgl. DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.3).
Für das Beispiel wird angenommen, dass sich der Credit Spread des Emittenten des Wertpapiers des UV (Floater) gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt zum BilSt verringert hat, wodurch der Kurs (beizulegender Wert bzw. Zeitwert) des Floater von 100,0 auf 102,0 (+ 2,0) gestiegen ist. Die Wertveränderungen aufgrund des gesicherten Risikos beim Floater werden mit + 3,5 angenommen.
Für den Receiver-Zinsswap wird unterstellt, dass es sich um eine nicht perfekte Absicherung handelt (während aber die Bonität des Swapkontrahenten einwandfrei ist). Der Marktwert (Clean Price) des Swaps wird mit – 4,0 angenommen.
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Grundgeschäft (EUR) |
Sicherungsinstrument (EUR) |
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Ausgangssituation |
Beizulegender Zeitwert: Designation der Sicherungsbeziehung |
100,0 |
0,0 |
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Beizulegender Zeitwert: Bilanzstichtag 31.12. |
102,0 |
– 4,0 |
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Messung der Wirksamkeit |
Wertänderung insgesamt |
+ 2,0 |
– 4,0 |
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– aus gesicherten Risiken |
+ 3,5 |
– 4,0 |
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– aus nicht gesicherten Risiken |
– 1,5 |
0,0 |
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Bilanz und GuV |
1. Stufe: gesichertes Risiko Ineffektivität |
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– 0,5 |
saldiert |
2. Stufe: ungesichertes Risiko |
– 1,5 |
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brutto |
Übersicht: Cashflow-Hedge (Wertpapier)
Im Beispielfall ist der Betrag der Unwirksamkeit i. H. v. – 0,5 (1. Stufe; Sicherungsinstrument) als Rückstellung für Bewertungseinheiten aufwandswirksam zu erfassen. Das Wertpapier (Grundgeschäft) ist aufgrund der nicht gesicherten Risiken (2. Stufe) nach den allg. Grundsätzen zur Abbildung von Bewertungseinheiten um – 1,5 auf 98,5 (100–1,5) abzuwerten.
Darüber hinaus sind keine weiteren Bewertungsmaßnahmen geboten, insbesondere kann das Bewertungsobjekt "synthetisch festverzinsliches Wertpapier" nicht zusätzlich nach § 253 Abs. 4 Satz 2 auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (zu demselben Ergebnis kommt auch DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.3, jedoch mit einer anderen Darstellung).
Die Richtigkeit dieser Vorgehensweise lässt sich auch anhand folgender Überlegung veranschaulichen: Insgesamt führt die Abbildung der Bewertungseinheit nach § 254 zu einem Aufwand von – 2,0 (Rückstellung für Bewertungseinheiten = – 0,5 und Abwertung Floater = – 1,5). Würde sowohl das Grundgeschäft (Floater) als auch das Sicherungsinstrument (Receiver-Swap) gleichzeitig verkauft, wäre ein Verlust von – 2,0 (Werterhöhung des Floaters von + 2,0 sowie Wertminderung des Receiver Swaps von – 4,0) zu realisieren. Die Abbildung i. R.e. Bewertungseinheit kommt per Saldo zu demselben Ergebnis. Eine zusätzliche Abwertung nach § 253 Abs. 4 Satz 2 wäre insoweit falsch.
Rn. 347
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Die vor Inkrafttreten des BilMoG praktizierte Vorgehensweise darf nicht mit der oben erwähnten "Einfrierung" bzw. "Festbilanzierung" verwechselt werden. Diese ehemalige Vorgehensweise wird – wie vorstehend gezeigt – im Regelfall durch die zweistufige Beurteilung der Wirksamkeit (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht (1. und 2. Stufe)) sowie die damit einhergehende Buchungstechnik ersetzt.