Rn. 750

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut Art. 67 Abs. 2 EGHGB müssen KapG und bestimmte andere UN die "in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben." Diese Vorschrift bezieht sich auf Angaben zur Verteilung eines positiven Unterschiedsbetrags (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 706ff.), der sich aus der Höherbewertung der Versorgungsverpflichtung aufgrund des Übergangs auf das BilMoG ergab. Er darf bzw. durfte gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf das Übergangsjahr und die Folgejahre verteilt werden, wobei pro Jahr mindestens 1/15 des Unterschiedsbetrages aufwandswirksam der Rückstellung zuzuführen ist bzw. war. Die Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung, die sich aus der Verteilung des Unterschiedsbetrags ergibt respektive ergab, ist bzw. war im Anhang zu nennen.

 

Rn. 751

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wenn bei vor dem 01.01.1987 erteilten Versorgungszusagen (Altzusagen) bereits das Passivierungswahlrecht genutzt oder es erstmals beim Übergang auf das BilMoG angewendet wurde, ist bzw. war die Unterdeckung gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB anzugeben. Art. 28 Abs. 2 EGHGB geht bzw. ging Art. 67 Abs. 2 EGHGB vor, da wegen des generellen Passivierungswahlrechts für Altzusagen die temporäre Nichtpassivierung aus Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB nicht einschlägig ist bzw. war. Die temporäre Nichtpassivierung und somit das Verteilungsrecht für den Unterschiedsbetrag galt grds. nur für nach dem 31.12.1986 erteilte Versorgungszusagen, also für Neuzusagen. Denn Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB stellt(e) auf die Zuführung zu den Rückstellungen ab, die erforderlich ist bzw. war. Bei Altzusagen war jedoch keine Zuführung erforderlich. Allerdings konnte bei Altzusagen aufgrund des Passivierungswahlrechts die Verteilung gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB nachgebildet werden (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 711).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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