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bb) Einzelfragen

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
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aaa) Mieterdarlehen

 

Rn. 91

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein Mieterdarlehen zeichnet sich dadurch aus, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber über die Leasingraten neben dem eigentlichen Leasingentgelt Darlehensbeträge zahlt, die entweder im Fall einer Verlängerung des Leasingverhältnisses auf die nach der Grundmietzeit anfallenden Raten oder bei Vorliegen einer Kaufoption bzw. eines Andienungsrechts auf den Kaufpreis anzurechnen sind (vgl. Tonner (2022), Kap. 3, Rn. 16; Findeisen (1998a), Rn. 88; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 154). Der Leasingnehmer hat eine Forderung in Höhe der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag gezahlten Beträge gegenüber dem Leasinggeber erworben, die je nach Laufzeit entweder im Finanz-AV oder unter den Forderungen im UV auszuweisen ist. Die Mieterdarlehen sind regelmäßig während der Grundmietzeit unverzinslich, da die dem Leasinggeber entstehenden Zinsaufwendungen zu einer Erhöhung der Leasingrate führen würden. Trotz der Unverzinslichkeit des Darlehens ist der Leasingnehmer nicht zur Abzinsung der Forderung verpflichtet, da die Opportunitätskosten aus der Unverzinslichkeit durch einen zukünftigen Vorteil – seien es z. B. niedrigere Raten oder die Aufrechnung gegen den Kaufpreis – kompensiert werden (vgl. Tonner (2022), Kap. 3, Rn. 30).

bbb) Degressive Leasingraten

 

Rn. 92

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Vereinbarung degressiver Leasingraten führt beim Leasingnehmer zu einer ungleichmäßigen Aufwandsverrechnung. Falls die Leasingrate die Gegenleistung des Leasinggebers zunächst wertmäßig übersteigt, ist zum Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine periodengerechte Aufwandsverrechnung ist durch die Bildung eines aktiven RAP in Erwägung zu ziehen. Als Maßstab zur Aktivierung eines RAP kann der Aufwandsverlauf einer fiktiven Eigeninvestition des Leasingnehmers dienen (vgl. ADS (1998), § 2...

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