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bb) Einzelwertberichtigung

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 313

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Prinzipiell gilt der in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Grundsatz der Einzelbewertung. Danach ist jede Forderung unter Berücksichtigung ihrer "individuell anhaftenden Risiken und ggf. der damit zusammenhängenden zukünftigen Aufwendungen" (Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 565) auf ihre Werthaltigkeit hin zu beurteilen.

 

Rn. 314

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Forderungen sind bei der Folgebewertung damit auf ihr individuelles Ausfallrisiko hin zu untersuchen. Liegt ein solches Ausfallrisiko vor, das die vollständige oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Forderung nach sich zieht, ist die Forderung i. R.e. Einzelwertberichtigung zu korrigieren. Der beizulegende Wert der Forderung zum BilSt entspricht dann nur noch dem Geldbetrag, mit dessen Zugang nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung und nach Abzug noch entstehender Kosten wahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 794).

 

Rn. 315

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Auslöser derartiger Einzelwertberichtigungen können bspw. die unzureichende Bonität eines Schuldners am BilSt, bestrittene Forderungen oder eine fehlende (rechtliche oder tatsächliche) Durchsetzbarkeit sein (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 415). Bei der Bewertung der Forderungen sind besondere Umstände (z. B. Aufrechnungsmöglichkeiten, Bürgschaften, Sicherungen, Delkredereversicherungen), die ein Ausfallrisiko völlig oder teilweise aufheben, zu berücksichtigen (vgl. zur Diskussion bezüglich der Berücksichtigung von Delkredereversicherungen Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 416). Eine Korrektur der USt ist erst zulässig, wenn der Forderungsausfall endgültig feststeht (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.1981, IV R 89/80, BStBl. II 1981, S. 766f.).

 

Rn. 316

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die Notwendigkeit zur Vornahme einer Af...

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