Rn. 242
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Im Mittelpunkt der nichtfinanziellen Erklärung stehen die Angaben zu den folgenden fünf nichtfinanziellen Aspekten (vgl. § 289c Abs. 2):
- Umweltbelange,
- AN-Belange,
- Sozialbelange,
- Achtung der Menschenrechte sowie
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Zu diesen fünf nichtfinanziellen Aspekten muss zwingend berichtet werden. Welche Angaben jeweils im Einzelnen zu machen sind, regelt § 289c Abs. 3 unter Beachtung eines besonderen Wesentlichkeitsgrundsatzes.
Rn. 243
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Das Gesetz definiert die fünf nichtfinanziellen Aspekte als Mindestvorgaben ("zumindest auf folgende Aspekte"). Es handelt sich daher nicht um eine abschließende Auflistung (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 47). Vielmehr können auch weitere nichtfinanzielle Aspekte wesentlich und damit berichtspflichtig sein, wie z. B. Kundenbelange (vgl. DRS 20.B66; Blöink/Halbleib, DK 2017, S. 182 (186); Kajüter, DB 2017, S. 617 (620); a. A. Rimmelspacher/Schäfer/Schönberger, KoR 2017, S. 225 (227)). Welche dies ggf. sind, ist im Einzelfall in Abhängigkeit von dem Geschäftsmodell des UN zu bestimmen. Für die Wesentlichkeitsüberlegungen kann dabei auf den Wesentlichkeitsgrundsatz nach § 289c Abs. 3 zurückgegriffen werden, obgleich sich dieser nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Angaben zu den nichtfinanziellen Aspekten bezieht. Mithin sind weitere nichtfinanzielle Aspekte berichtspflichtig, wenn sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des UN sowie der Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf die nichtfinanziellen Aspekte erforderlich sind (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 249ff.). Für diese weiteren als berichtspflichtig identifizierten nichtfinanziellen Aspekte sind dieselben Berichtsanforderungen zu erfüllen wie für die fünf in § 289c Abs. 2 genannten Aspekte (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289c HGB, Rn. 21).
Rn. 244
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Über die berichtspflichtigen nichtfinanziellen Aspekte hinaus können freiwillig auch weitere relevante nichtfinanzielle Aspekte adressiert werden, die den Wesentlichkeitsgrundsatz nach § 289c Abs. 3 nicht erfüllen (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (619); Beck Bil-Komm. (2020), § 289c HGB, Rn. 23). Eine solche freiwillige Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung kann z. B. für UN in Betracht kommen, die bereits eine umfängliche Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen und dabei auch weitere nichtfinanzielle Aspekte darstellen. Die zusätzlich berichteten freiwilligen Informationen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung gegen den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit verstößt. Für die freiwillig berichteten nichtfinanziellen Aspekte kann eine vollständige Beachtung der Berichtsanforderungen nach § 289c Abs. 3 nicht verlangt werden (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 289c HGB, Rn. 23). Es empfiehlt sich daher, freiwillige Angaben entsprechend zu kennzeichnen.
Rn. 245
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I.R.d. Umweltbelange (vgl. § 289c Abs. 2 Nr. 1) ist zu den aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des UN auf die Umwelt zu berichten. Das Gesetz nennt hier beispielhaft Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien sowie den Schutz der biologischen Vielfalt. Die Berichterstattung zu AN-Belangen (vgl. § 289c Abs. 2 Nr. 2) kann z. B. auf Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und die Achtung der Rechte der Gewerkschaften eingehen. Sozialbelange (vgl. § 289c Abs. 2 Nr. 3) stehen i. d. R. in einem engen Zusammenhang mit den AN-Belangen. Die Ausführungen können sich hier z. B. auf den Dialog auf regionaler und kommunaler Ebene beziehen. Zur Achtung der Menschenrechte (vgl. § 289c Abs. 2 Nr. 4) kann z. B. über Maßnahmen berichtet werden, die das UN ergriffen hat, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Dabei kommen auch solche Maßnahmen in Betracht, die Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette vermeiden sollen (vgl. Wulf, DStZ 2017, S. 100 (104)). Die Verantwortung der UN wird damit über ihre eigenen UN-Grenzen hinaus ausgedehnt (vgl. Spiesshofer, NJW 2014, S. 2473f.; Kajüter, in: FS Böcking (2021), S. 581ff.). Die Berichterstattung zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung (vgl. § 289c Abs. 2 Nr. 5) kann z. B. Maßnahmen und Instrumente darstellen, die das UN implementiert hat, um Korruption und Bestechung vorzubeugen oder aufzudecken (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 48).
Rn. 246
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Während Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung erstmals explizit im Gesetz als Berichtspflicht adressiert werden, wurden Umwelt- und AN-Belange in § 289 Abs. 3 bereits explizit als Beispiele für Informationen zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren genannt (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 85). Auf entsprechende Ausführungen im Wirtschaftsbericht kann verwiesen werden. Allerdings is...