Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 35
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Als "UE" waren Erträge im Kontext mit der "gewöhnliche[n] Geschäftstätigkeit" nur auszuweisen, wenn sie den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von typischen Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen betrafen. In einem zweiten Schritt wurden somit als Bestandteil der "UE" lediglich noch diejenigen Erlöse zugelassen, die für betreffendes UN "typisch" waren (unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfielen oder nicht). Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von nicht typischen Erzeugnissen bzw. nicht typischen Dienstleistungen (die aber i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen) galt es unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.
Rn. 36
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Inwieweit sich Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen als "typisch" qualifizierten, war davon abhängig, ob diese von betreffendem UN an einem externen Markt werbend angeboten wurden. Zu den typischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zählten demnach alle Produkte und Dienstleistungen, die ein UN am Markt anbot, um seinen angestrebten Einfluss und seine Stellung im Markt zu erhalten, zu sichern bzw. zu unterstützen. Dies bedeutete, dass sowohl die auf die Zielmärkte zu beziehenden primären Produkte und Dienstleistungen des Verkaufsprogramms als auch die zu deren kostengünstiger Herstellung bzw. Bereitstellung verkauften Zwischen-, Kuppel-, Spalt- und Abfallprodukte sowie alle notwendigen Leistungen aller übrigen betrieblichen Bereiche als "typisch" galten, soweit sie zum Verkaufs- bzw. Leistungsprogramm des UN i. w. S. gehörten.
Rn. 37
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Welche Erzeugnisse und Dienstleistungen "typisch" für ein UN waren, ließ sich nicht allg. gültig abgrenzen, sondern musste UN- bzw. branchenindividuell festgelegt werden. Das Erfordernis, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesellschaft darstellen zu müssen, brachte es mit sich, dass die Ausweisvorschriften für "UE" und "sonstige betriebliche Erträge" nicht für alle UN zur gleichen Abgrenzung führten.
Rn. 37a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Bei Produktions- und Handels-UN gehörten zunächst alle Erlöse aus dem Absatzprogramm des betreffenden UN zu den "typischen" Produkten. Bei Produktions-UN zählten hierzu auch die Umsätze aus Handelswaren sowie dem Verkauf eigener RHB. Bei Dienstleistungs-UN fielen alle von betreffendem UN regelmäßig erbrachten Dienstleistungen unter die "UE". Auch Leasingerlöse waren darunter zu subsumieren, sofern sie auf Produkte entfielen, die von besagtem UN alternativ auch am Markt werbend zum Verkauf angeboten wurden (z. B. im Gegensatz zu Erlösen aus Werkswohnungen).
Rn. 37b
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Strittig war, ob es bei Holdinggesellschaften "UE" auszuweisen galt (vgl. bejahend für bestimmte Erlöse Förschle/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 275, Rn. 55; ADS 1995, § 277, Rn. 5; dies prinzipiell verneinend Hüttemann/Meyer, in: Großkomm. HGB 2014, § 277, Rn. 5). Für bestimmte weiterberechnete Serviceleistungen der Holdinggesellschaft (z. B. Holdingumlagen, Geschäftsanbahnung etc.) war ein Ausweis der Erlöse unter den "UE" zwingend. Für die "sonstige[n] Erträge" aus Beteiligungs-UN (z. B. Beteiligungs- und Zinserträge) war dagegen ein Ausweis im GKV unter § 275 Abs. 1 Nr. 9, 10, 11 respektive im UKV unter § 275 Abs. 2 Nr. 8, 9, 10 erforderlich.
Rn. 38
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Im KA des MU war die i. R.d. JA des MU vorgenommene Einordnung hinsichtlich der "typischen" Erzeugnisse/Dienstleistungen nicht bindend. Vielmehr konnte es aus Konzernsicht erforderlich sein, einzelne "UE" (z. B. von Randaktivitäten) unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" ausweisen zu müssen. Sofern sich die einzelnen Tätigkeitsbereiche eines Konzerns untereinander erheblich unterschieden, war zudem gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 3 eine Aufgliederung der "UE" im Konzernanhang erforderlich (vgl. hinsichtlich der Abgrenzung der "UE" in Einzelfällen HdR-E, HGB § 277, Rn. 49 ff.).
Rn. 39–40
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
vorläufig frei